Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

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Anhörung Ausführungsverordnungen zur TschV: DepV Ausbildung, AmtsV Haustiere, AmtsV Schlachten

1 Ausgangslage

Ein wichtiges Ziel der Revision der Tierschutzgesetzgebung ist die Verbesserung des Vollzugs und die Erhöhung der Rechtssicherheit. Die bisher in Richtlinien enthaltenen präzisierenden technischen Ausführungsbestimmungen zur Tierschutzverordnung sollen auf Verordnungsstufe verbindlich festgelegt werden.

 Die Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren enthält Haltungsanforderungen aus den bestehenden Richtlinien für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas und weiteren "Informationen Tierschutz". Ein Grossteil der Anforderungen wurde bereits bisher im Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) überprüft. Einige Artikel präzisieren Neuerungen der TSchV, die für neu eingerichtete Ställe oder nach Ablauf der entsprechenden Übergangsfrist in der TSchV gelten.

 Die Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten enthält detaillierte

Ausführungen für den Umgang mit Schlachttieren vom Abladen am Schlachthof bis zum Eintritt des Todes, Vorgaben zu den für die jeweilige Tierart geeigneten Betäubungsmethoden einschliesslich Kontrollkriterien zur Überprüfung der Wirkung. Die Vorschriften wurden auf die entsprechende EU-Vorgaben abgestimmt.

 Die Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren enthält die stufengerechte Regelung der Ausbildungsanforderungen in Bezug auf die Tierhaltung oder den Umgang mit Tieren. Grosser Wert wurde auf flexible Lösungsmöglichkeiten für die Ausbildungsanforderungen und offene Formulierungen für den Einbezug bestehender Ausbildungsstrukturen gelegt.

Insgesamt wurden 133 Stellungnahmen von Organisationen und Verbänden, Privaten sowie von kantonalen Fachstellen und Bundesämtern registriert. Alle kantonalen Vollzugsstellen nahmen Stellung. Zudem äusserten sich zur Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren rund 45 Branchenvertreter und Tierschutzorganisationen und zur Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren rund 70 Branchenvertreter, Tierschutzorganisationen sowie 10 Privatpersonen. Zur Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten wurden rund 40 Stellungnahmen von Branchenvertreter und Tierschutzorganisationen registriert.

2 Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren, Zusammenfassung

Von Seiten der Produzentenorganisationen wurden mehrere Anliegen eingebracht um sicherzustellen, dass mit der Amtsverordnung keine Verschärfungen gegenüber der vom Bundesrat verabschiedeten Tierschutzverordnung erfolgen. Diesen Anliegen wurde Rechnung getragen indem verschiedene Anforderungen der Nutz- und Haustier-Verordnung nur für neu eingerichtete Ställe gelten sollen, namentlich der Einsatz von Rundstabrosten in Laufställen und Laufhöfen für Rinder, die Abmessungen von Krippen bei der Anbindehaltung von Rindern im Kurzstand und die Länge der Liegeflächen in Liegeboxen für Rinder.

Bezüglich der perforierten Böden für Schafe und Ziegen wurde geklärt, dass diese auch bei Tieren mit einem Körpergewicht von weniger als 30 kg eingesetzt werden dürfen, sofern sie mit einer flächendeckenden Einstreu von genügender Dicke bedeckt sind. Die Mindestflächen in Unterständen für Rinder, Schafe und Ziegen werden neu in einem Anhang präzise aufgeführt, wobei für Ziegen Flächen gelten, welche 80 % der Buchtenfläche gemäss den früheren Richtlinien für die Haltung von Ziegen entsprechen.

Betreffend Kontrolle von dauernd im Freien gehaltenen Tieren wird neu vorgegeben, dass diese in der Regel täglich erfolgen muss, unter besonderen Umständen jedoch ausnahmsweise entfallen kann, sofern die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser sichergestellt ist.

Kälber dürfen neu mehr als zweimal pro Tag zum Tränken während maximal 30 Minuten angebunden oder fixiert werden, und auf die Vorgabe der Anzahl Abkalbebuchten bezogen auf die Bestandesgrösse wird verzichtet.