Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

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Anhörung Ausführungsverordnungen zur TschV: DepV Ausbildung, AmtsV Haustiere, AmtsV Schlachten

Bei den Schweinen wurde die Anforderung für die Rohfaserversorgung von Sauen, Zuchtremonten und Eber neu so formuliert, dass das Angebot von Rohfasern in Form von Beschäftigungsmaterial berücksichtigt wird. Präzisiert wurde auch, dass das Nestbaumaterial und die Einstreu in Abferkelbuchten täglich zu verabreichen ist und zum Zeitpunkt der Verabreichung das Material bodendeckend vorhanden sein muss.

Die Regelung der maximalen Besatzdichte in einem Pouletmaststall mit bewilligten erhöhten Sitzgelegenheiten wurde auf Antrag der Produzentenorganisationen in der Verordnung gestrichen und soll über das Bewilligungsverfahren für serienmässig hergestellte Stalleinrichtungen geregelt werden.

Um den einheitlichen Vollzug der Verordnung zu erleichtern wurden zudem die Erläuterungen in einzelnen Punkten ergänzt. Neu wird präzisiert, dass mit extremer Witterung Wetterperioden bezeichnet werden, die sich entweder durch Hitze und starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind auszeichnen. Ebenfalls festgehalten wird, dass Hobelspäne nicht zwingend mechanisch entstaubt sein müssen und dass die in der Verordnung vorgegebenen Temperaturwerte zum Schutz vor Kälte und Hitze als Richtwerte zu verstehen sind und das Liegeverhalten der Tiere bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist.

3 Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten, Zusammenfassung

Die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Thema Tierschutz beim Schlachten wurde rege benutzt. Schwerpunktmässig wurden Kommentare und Anträge vor allem von Seiten Schlachtbetrieben, Metzgerschaft, Labelorganisationen und kantonalen Vollzugsstellen eingereicht. Inhaltlich ging es vorwiegend um Eingaben technischer Natur, Anträge zur Besitzstandwahrung bzw. Investionsschutz bestehender bewilligter Anlagen sowie um Anträge zur Klärung einzelner Formulierungen.

Im Zentrum der Eingaben der Schlachtbetriebe und Metzgerschaft stand die Ablehnung der Dokumentationspflicht für Schlachtbetriebe zur Selbstüberwachung der Betäubung und Betäubungsgeräte, die in einigen Betrieben notwendig werdenden Anpassungen von Betäubungseinrichtungen mit der Forderung nach Übergangsfristen sowie die vorgegebene minimal erforderliche Verweilzeit von Schweinen in der CO2 – Betäubungsanlage vor der Entblutung.

Labelorganisationen begrüssen die Verordnung mehrheitlich, sehen aber noch detaillierteren Regelungsbedarf und Präzisierungen bei der Aufstallung im Schlachtbetrieb und bei der Durchführung der Betäubung. Die Tierschutzorganisationen vermissen die Regelungen für die Vorgehensweise bei der Tötung von Tieren sowie das Töten von hochträchtigen Tieren.

Die kantonalen Vollzugsstellen sehen sich oft in der Position der Schlachtbetriebe und haben Einwände wegen eventuell schwieriger Umsetzbarkeit der Verordnung in Punkten wie der notwendigen baulichen Anpassungen beim Zutrieb zur Betäubungsanlage, Verweilzeit der Schweine im CO2, Durchführung der Selbstkontrolle bei der Überwachung der Betäubung durch die Betriebe sowie deren Überprüfung durch amtliche Tierärzte. Fachlich bestehen Differenzen im Bereich Parameter zur Überprüfung des Betäubungserfolges, zum Einsatz von Treibhilfen und zur Ausgestaltung der Überprüfung der Betäubungsgeräte und der Dokumentation.

4 Verordnung des EVD über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren, Zusammenfassung

Das Interesse am Verordnungsentwurf war gross, das Echo ist weitgehend positiv ausgefallen mit vielen Forderungen nach strengeren Vorgaben. Die bäuerlichen Kreise, die Vermarkter sowie die Tierschützer begrüssen die Ausbildungsvorschriften explizit. Kritische bis ablehnende Kommentare von einigen kantonalen Vollzugsstellen betreffen die befürchtete Umsetzungsschwierigkeiten (zu kurze Fristen, erhöhter Verwaltungsaufwand, Sicherstellen des Ausbildungsangebots). Einige Produzentenverbände bemängeln Kosten und Komplexität der ganzen Ausbildungsvorschriften.

Verschiedentlich sind konkrete, oft sehr detaillierte Vorschläge zur Ausgestaltung der Ausbildungsanforderungen eingegangen, die das Niveau eines Lehrplans aufweisen und konsequenterweise mit der