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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten
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Entwurf Anhörung 7. Mai 2008
Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten
vom xx. ..... 2008
Das Bundesamt für Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom xx. ..... 20081 (TSchV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Tierschutz beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o TSchV. Sie enthält Bestimmungen über:
a. das Ausladen, Unterbringen und Betreuen in Schlachtanlagen;
b. das Treiben und Befördern in Förderanlagen;
c. das Fixieren;
d. das Betäuben und
e. das Entbluten oder Töten.
2 Diese Verordnung gilt ausschliesslich für Tiere nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK; SR 817.190) zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Unterbringen: das Wartenlassen oder Aufstallen in einer Schlachtanlage;
b. Betreuen: das Pflegen und das Versorgen mit Wasser und Futter während der Zeit des Unterbringens;
SR ..........
1 SR 455.1
2003–......