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Vernehmlassung 2010/75: Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) · 9 Seiten

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Entwurf Anhörung 7. Mai 2008

Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten

vom xx. ..... 2008

Das Bundesamt für Veterinärwesen,

gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom xx. ..... 20081 (TSchV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Tierschutz beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe o TSchV. Sie enthält Bestimmungen über:

a. das Ausladen, Unterbringen und Betreuen in Schlachtanlagen;

b. das Treiben und Befördern in Förderanlagen;

c. das Fixieren;

d. das Betäuben und

e. das Entbluten oder Töten.

2 Diese Verordnung gilt ausschliesslich für Tiere nach Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK; SR 817.190) zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Unterbringen: das Wartenlassen oder Aufstallen in einer Schlachtanlage;

b. Betreuen: das Pflegen und das Versorgen mit Wasser und Futter während der Zeit des Unterbringens;

SR ..........

1 SR 455.1

2003–......