Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 8 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur UIDV

4.4 Vierter Abschnitt: Administrativnummer, Artikel 11 bis 16

Dieser Abschnitt behandelt den Umstand, dass es auch Einheiten gibt, die keine UID-Einheit darstellen aber dennoch durch gewisse UID-Stellen identifiziert werden müssen. Diesen Einheiten kann eine Administrativnummer zugeteilt werden. Die Regelungen für deren Zuweisung oder allfällige Umwandlung in eine UID, die Merkmale und die Einsicht in die Daten der Administrativeinheiten sind in diesem Abschnitt geregelt.

Bei Steuerverwaltungen sollten UID-Einheiten, die miteinander verknüpft sind wie z.B. einfache Gesellschaften oder Zweigniederlassungen von UID-Einheiten, voneinander unterschieden werden können und es taucht die Frage auf, ob dies mittels einer Administrativnummer geschehen könnte (SZ). Dazu müssten Steuerverwaltungen aber als UID-Stellen gelten und Administrativeinheiten ans BFS melden können.

Verschiedentlich (ZG, KKAK/VVAK) wird der Wunsch geäussert, dass nicht nur diejenigen UID-Stellen, die eine Administrativeinheit gemeldet haben, Änderungsanträge für diese stellen dürfen. Vielmehr sollen auch die UID-Stellen, die für eine Administrativeinheit aktuell zuständig sind, Änderungsanträge stellen dürfen. Dabei wurden vor allem AHV-Ausgleichskassen als Beispiele genannt.

In diesem Zusammenhang wird von einigen Stellungnehmenden (z.B. BE, ZG und KKAK/VVAK) auch der grosse Aufwand thematisiert, der dadurch verursacht wird, dass bei den Ausgleichskassen nichterwerbstätige Personen neu eine Administrativnummer erhalten sollen und unter dieser geführt werden müssen. Manche Absender befürchten dadurch einen noch nicht abschätzbaren Anstieg der Verwaltungskosten in diesem Bereich.

4.5 Fünfter Abschnitt: Datenbekanntgabe, Artikel 17 bis 19

Dieser Abschnitt regelt das Auskunfts- und Berichtigungsrecht der UID- und Administrativeinheiten und wie diese Informationen erhalten zu den über sie gespeicherten Daten. Im Weiteren wird festgelegt, wie die UID und weitere Merkmale von dazu Berechtigten mittels Sammelabfragen erfahren werden können.

Einige Rückmeldungen (bspw. ZG, KKAK/VVAK, OW) weisen darauf hin, dass aus der Formulierung nicht ganz klar hervorgeht, wie Sammelabfragen beim BFS eingereicht werden müssen. Ergänzend wird von den Kantonen OW, BS, TG festgehalten, dass es für kantonale UID-Stellen wünschenswert wäre, auch UID abfragen zu können, die für den betreffenden Kanton relevant sind, bei der UID-Stelle jedoch nicht geführt werden. Ebenfalls möchten diese UID-Stellen vom BFS regelmässig über Berichtigungen oder Löschungen von Daten, die UID-Einheiten in ihrem Kanton betreffen, informiert werden.

Ein Hinweis (SAP) geht in die Richtung, dass auch Privatpersonen unter Umständen ein Interesse an Abfragen der UID-Kernmerkmale haben könnten, z.B. im Zusammenhang mit Kreditorendaten. Dies würde bedeuten, dass Softwarehersteller die UID in Unternehmensadressstämme integrieren müssten, was zu einer Qualitätssteigerung von Adressdaten führe. Aus der Sicht der Privatwirtschaft könne dieser Umstand den Nutzen der UID erhöhen und dadurch auch deren Akzeptanz fördern. In der Verordnung sei aber nicht festgehalten, über welche Schnittstellen Private UID-Abfragen tätigen können.

4.6 Sechster Abschnitt: Datenschutz, Artikel 20

In diesem Abschnitt/Artikel werden die Regeln zur Einhaltung des Datenschutzes beschrieben. Diese umfassen den Verwendungszweck der UID-Daten, die Zugriffsberechtigungen und die technischen Vorgaben für die Datenübermittlung.

Verschiedene Kantone (BE, OW, ZG), der SGV, die KKAK/VVAK, die SIK und weitere Vertreter der Wirtschaft sprechen sich für die Verwendung von sedex und die Datenübermittlung nach eCH-Framework aus. Im Weiteren wird erwähnt, dass die kantonalen UID-Stellen sich an die Vorgaben der jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzgebung zu halten haben und daher die Informatiksicherheit entsprechend dem Datenschutzgesetz erfolgen sollte.