Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/76: Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) · 8 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur UIDV

Ebenso seien detailliertere Angaben zur Dauer des Prüfungsverfahrens betreffend die Richtigkeit der UID-Daten durch das BFS nötig (Kantone OW und ZG sowie KKAK und VVAK). Zudem ist die Vorgehensweise bei der Feststellung, dass einer UID-Einheit mehrere UID zugewiesen wurden, zu klären (ZG und AG), da z.B. an die Eintragung von UID-Einheiten beim Handelsregister Rechtswirkungen geknüpft und einzuhaltende Fristen gesetzlich vorgegeben sind.

Zwei Stellungnahmen betrafen Artikel 1 Absatz 3 der UIDV. In einer Stellungnahme (GR) wurde die Präzisierung des Absatzes gewünscht und in der anderen die Streichung (VD) desselben, da der Absatz zu restriktiv die Zuweisung der UID für natürliche Personen nach Art. 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 6 UIDG einschränke.

4.2 Zweiter Abschnitt: UID und UID-Ergänzung, Artikel 5 bis 8

In diesem Abschnitt ist festgelegt, wie die UID aufgebaut ist, wozu die UID-Ergänzung dient und wie die Zuweisung zu den UID-Einheiten vorgenommen wird. Im Weiteren ist auch die Weiterführung der UID geregelt für UID-Einheiten, die ihre frühere wirtschaftliche Tätigkeit nach einer Phase, in der sie als „gelöscht“ eingetragen waren, wiederaufnehmen.

Aus einigen Rückmeldungen (Kantone OW, ZG und KKAK/VVAK) geht hervor, dass aufgrund der freiwilligen Angabe der UID-Ergänzung durch die UID-Einheiten nicht zweifelsfrei erkennbar sei, ob die UID-Einheit im Handelsregister eingetragen und/oder mehrwertsteuerpflichtig ist. Im Weiteren wird von den Kantonen ZH, LU und AG darauf hingewiesen, dass es den Handelsregisterämtern auch nach der Einführung der UID aufgrund der rechtskonstitutionellen Wirkung von Handelsregistereintragungen möglich sein muss, eine neue Firma sofort ins Tagesregister einzutragen, damit die Firmengründung vollzogen werden kann.

Zwei Kantone (AR, TG) befürchten einen nicht zu unterschätzenden personellen und finanziellen Mehraufwand dadurch, dass die Handelsregisterämter auf Weisung des BFS hin eventuell den UID-Einheiten die ihnen zugewiesene UID schriftlich mitteilen müssen.

Seitens der Wirtschaft (z.B. economiesuisse oder SGCI) wird insbesondere die kontinuierliche Ablösung bestehender Nummernsysteme durch die UID begrüsst.

4.3 Dritter Abschnitt: UID-Register, Artikel 9 und 10

In diesem Abschnitt werden die Zusatzmerkmale für das UID-Register definiert. Dies sind Daten, die nur von den UID-Stellen einsehbar sind und die der näheren Bestimmung der UID-Einheit dienen. Auch der Betrieb und die Kosten für die Weiterentwicklung des UID-Registers sind in diesem Abschnitt geregelt.

Das Geburtsdatum natürlicher Personen, welches als Zusatzmerkmal geführt werden kann, sofern es zur eindeutigen Identifikation der UID-Einheit notwendig ist, wird nicht in allen Stellungnahmen als datenschutzkonform angesehen (BS, Schweizerischer Städteverband). Es wird vorgeschlagen, stattdessen die 13-stellige AHV-Nummer zu verwenden (GR, AG).

Seitens verschiedener Kantone (BE, SZ, FR, AR, NE) wird befürchtet, dass bei der technischen Anbindung der UID-Stellen an das UID-Register Kosten in nicht abschätzbarer Höhe auf die UID-Stellen zukommen könnten, die laut Verordnung für die Anbindung an das UID-Register über die verschiedenen zur Verfügung gestellten Schnittstellen selber aufkommen müssen. Es besteht daher der Wunsch, dass in dieser Hinsicht nur wirklich notwendige Änderungen vorgenommen werden und auch, dass nach Möglichkeit die bereits bestehenden, nationalen und internationalen E-Government–Standards wie z.B. diejenigen von eCH.ch eingesetzt werden. Ähnliche Befürchtungen hegen auch der SGV sowie zwei weitere Vertreter der Wirtschaft (SGCI und der Schweizerische Carrosserieverband), die in jedem Fall vermeiden möchten, dass die Einführung der UID zu Anpassungskosten oder Mehraufwendungen bei Unternehmen führt. In einigen Rückmeldungen, z.B. der Kantone OW, ZG, FR, AR und NE, ist man sogar der Meinung, dass die Entwicklungskosten für die Schnittstellen bei den UID-Stellen gänzlich vom BFS finanziert werden sollten.