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Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 2 Seiten
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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften
Bei Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften gelten die Höchstbestandeslimiten nach den Artikeln 2–4 einzeln für jeden beteiligten Betrieb.
Art. 6
Aufgehoben
Art. 9 Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung
Das Bundesamt erteilt Schweinehaltungsbetrieben, welche Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 25 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.
II
Änderung bisherigen Rechts
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 3 Bst. b
3Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. B GSchG), sind:
b. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;