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Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 19 Seiten
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Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1
1Die Daten können mittels Fragebogen, auf elektronischen Datenträgern oder online erfasst werden.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a, e und f sowie Abs. 1bisund 1ter
1Das Bundesamt kann gemäss den Anhängen 1–3 weitergeben:
a. an das Bundesamt für Statistik: sämtliche Daten der Informationssysteme für die Durchführung des Mehrjahresprogramms der statistischen Tätigkeiten sowie für administrative Zwecke gemäss den Anhängen 2 und 3, jedoch ohne Daten zu Strukturverbesserungsmassnahmen, Betriebshilfen, Kontrollen und Kontrollergebnissen (Anhang 2, Nummern XX – XXII);
e. an das Bundesamt für Umwelt und die kantonalen Umweltfachstellen: Daten zur Betriebsidentifikation und Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung, zu den Anbauflächen und zu den Auszahlungsdaten (Anhang 2, Nummern I–V, IX, XI, XIII–XVII), Daten zur Lagerhaltung von Obst und Obstprodukten für die Evaluation bestehender und die Vorbereitung neuer Massnahmen, das Register über die Freisetzung von Schadstoffen und den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser sowie Kontrolldaten und Kontrollergebnisse (Anhang 2, Nummer XXII);
f. an das Bundesamt für Veterinärwesen, an die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette, an das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe, an die kantonalen Veterinärämter und den Betreiber der TVD: Daten zur Betriebsidentifikation, zur Personenidentifikation, zum Tierbestand, zur Sömmerung und zu der auf dem Betrieb verwerteten Milchmenge (Anhang 2,