Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 3 Seiten

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Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung)

1. Ausgangslage

Mit dem Programm ASA2011 ist das Bundesamt für Landwirtschaft bestrebt, verschiedene Datenbanken im Agrarbereich miteinander noch enger zu vernetzen und so die Daten den interessierten Stellen auch einfacher zugänglich und nutzbar zu machen. Hierzu wurden verschiedene Projekte gestartet. In deren Realisierung soll auch eine zukunftsgerichtete Infrastruktur – verbunden mit effizienten Arbeitsmethoden – zum Einsatz kommen.

2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Die nachfolgend im Detail beschriebenen Änderungen der Landwirtschaftlichen Datenverordnung erfolgen grösstenteils im Kontext des Programms ASA2011. So sollen mit dem Aufbau einer Kontrolldatenbank die Kontrollergebnisse zentral verfügbar und nutzbar gemacht werden. Die Kontrollen sollen auf Landwirtschaftsbetrieben unter den Aspekten Direktzahlungen sowie Veterinär- und Lebensmittelrecht koordiniert erfolgen. Da die Kontrollergebnisse auch fachbereichsübergreifend genutzt werden sollen, drängt sich eine Ausdehnung der Nutzungsrechte auf die involvierten Kantons- und Bundesstellen auf. Zusätzlich erfolgen Anpassungen aufgrund der technischen Entwicklung oder im öffentlichen Interesse.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 4 Abs. 1

Aufgrund der technischen Entwicklung soll rechtlich die Möglichkeit geschaffen werden, dass neben den bisherigen Möglichkeiten der Papierform und der elektronischen Datenträger auch die Online-Erfassung als Variante der Datenerhebung zugelassen wird.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a, e und f

Mit der Ergänzung von Buchstabe a um „sowie für administrative Zwecke“ wird rechtlich gewährleistet, dass das BFS die Daten auch für administrative Zwecke im Kontext des Programms ASA2011 verwenden darf.

Mit der Ergänzung von Buchstabe e sollen die kantonalen Umweltschutzfachstellen neu auf die Daten und insbesondere auf die Kontrolldaten und -ergebnisse Zugriff erhalten. Zugleich soll der Datenumfang in Anhang 2 für das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ausgedehnt und online ermöglicht werden.

Neu sollen mit Anpassung von Buchstabe f der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette die Daten analog dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zur Erledigung ihrer Aufgaben zugänglich gemacht werden.

bis ter

Art. 15 Abs. 1 und 1

bis

Die bisherige Regelung für das BFS und die kantonalen Amtsstellen in Artikel 15 Absatz 1 wird gemäss Anhang 2 auf weitere Organisationen ausgedehnt (L = Online-Zugriff).

ter

In Absatz 1 soll dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Einsichtnahme auf die über ihn erfassten Personendaten sowie seine Betriebsdaten im Umfang von Anhang 2 ermöglicht werden. Zu bestimmten Zeiten soll er auch durch ihn oder Dritte erfasste Daten mutieren oder neue Dateneingaben machen können.