Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/77: Änderung der Verordnung über die Bearbeitung und Erhebung von landwirtschaftlichen Daten (Landwirtschaftliche Datenverordnung) und der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung HBV) · 3 Seiten

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Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

1. Ausgangslage

Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) gibt dem Bundesart die Möglichkeit, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen. Dabei wird unter Absatz 2 festgehalten, dass wenn auf einem Betrieb verschiedene Nutztierarten gehalten werden, die Summe der einzelnen prozentualen Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten darf.

Gestützt darauf hat der Bundesrat die Höchstbestände der Tierkategorien Schweine, Geflügel und Kälbermast in der Höchstbestandesverordnung (HBV; SR 916.344) festgelegt. Die HBV ist seit 1979 in Kraft und hat heute zum Ziel, eine nachhaltige Produktion in bäuerlichen Betrieben zu fördern.

Zusammenarbeitsformen

In der heute gültigen HBV werden unter Artikel 5 bzw. 6 die Betriebsgemeinschaften (BG) bzw. die Betriebszweiggemeinschaften (BZG) differenziert behandelt. Bei der BG erhöht sich der Höchstbestand insgesamt um die Anzahl Mitgliederbetriebe. Eine BG bestehend aus drei Betrieben kann daher insgesamt 300 Prozent des Höchstbestandes aufweisen. Bei der BZG sind nach heutiger Regelung insgesamt nur 100 Prozent des Höchstbestandes möglich. Das heisst, dass eine BZG bestehend aus drei Mitgliederbetrieben zusammen nur 100 Prozent des Höchstbestandes aufweisen kann.

Die abweichende Behandlung der BZG gegenüber der BG wurde damit begründet, dass sich die Auflösung einer BZG leichter bewerkstelligen lasse. Der Höchstbestand der BZG wurde insgesamt auf 100 Prozent des Höchstbestandes limitiert, weil bei einer BZG das Risiko bestünde, dass diese nur kurzfristig gegründet werde, um dank der Partnerschaft mit einem grösseren Betrieb einen grossen Maststall erstellen zu können. Bei einer späteren Auflösung der BZG könnten sich im Bereich der Erfüllung von Voraussetzungen in der Raumplanung und der Ökologie für einen Betrieb Schwierigkeiten ergeben, wenn Stall- und Gebäudekapazitäten von mehr als 100 Prozent des Höchstbestandes pro Betrieb gebaut worden seien. Die Stallkapazitäten eines solchen Stalles könnten nach Auflösung der BZG im Rahmen der HBV nicht vollständig ausgeschöpft werden, was weiter aus wirtschaftlicher Sicht in Frage zu stellen wäre.

Ausnahmebewilligung

Mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 9 der HBV ist es für einen Schweinehaltungsbetrieb heute möglich, den einfachen Höchstbestand zu überschreiten, wenn er unter anderem im Minimum 30 Prozent des Energiebedarfes der Schweine durch Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung (hauptsächlich Schotte) deckt. Dieser Prozentsatz ist seit Inkrafttreten der HBV im Jahr 1979 nie geändert worden.

2. Wichtigste Änderungen im Überblick

Zusammenarbeitsformen

Die Betriebszweiggemeinschaft wird der Betriebsgemeinschaft im Bereich der HBV gleichgestellt.

Artikel 5 wird entsprechend ergänzt, Art 6 wird aufgehoben.

Ausnahmebewilligung

Der für die Ausnahmebewilligung notwendige Prozentsatz von minimal 30 Prozent für die eingesetzten Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wird auf minimal 25 Prozent gesenkt.