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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
vom 29. September 2006 (Stand am 1. Januar 2011) Gelöscht: 1. Januar 2010
Gelöscht: )
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341,
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Grundsatz
1 Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.
2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.
Art. 2 Gegenstand
Die Verordnung regelt:
a. die anrechenbaren Eigenmittel;
b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;
c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen.
Art. 3 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 und Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 (im Folgenden Banken).
AS 2006 4307