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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

2 Sie können dem Handelsbuch nur Positionen zuordnen:

a. deren Handelbarkeit nicht durch vertragliche Vereinbarungen eingeschränkt ist; oder

b. die jederzeit vollständig abgesichert werden können.

3 Eine Handelsabsicht besteht, wenn die Bank beabsichtigt:

a. die Positionen auf kurze Sicht zu halten;

b. von kurzfristigen Marktpreisschwankungen zu profitieren; oder

c. Arbitragegewinne zu erzielen.

4 Die Positionen sind häufig und exakt zu bewerten. Das Handelsbuch ist aktiv zu verwalten.

2. Kapitel: Konsolidierung

Art. 6 Konsolidierungspflicht

1 Die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften sind zusätzlich zur Stufe Einzelinstitut auf Stufe der Finanzgruppe und des Finanzkonglomerates zu erfüllen (Konsolidierungspflicht).

2 Die Konsolidierung erfasst sämtliche im Finanzbereich tätigen Gruppengesellschaften im Sinne der Artikel 11 und 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 mit folgenden Ausnahmen:

a. Beteiligungen im Versicherungsbereich werden vorbehaltlich Artikel 11 nur im Rahmen der Risikoverteilungsvorschriften konsolidiert.

b. Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen für Rechnung von Anlegern oder das Halten des Gründungskapitals an Anlagegesellschaften begründet keine Pflicht zur Konsolidierung der kollektiven Anlage.

3 Banken, die den Schweizer Standardansatz (SA-CH; Art. 38) verwenden, haben auch Immobiliengesellschaften zu konsolidieren, sofern diese als Gruppengesellschaften gemäss Artikel 13 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 gelten.

Art. 7 Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Abzüge

1 Mehrheitsbeteiligungen an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind voll zu konsolidieren.

2 Minderheitsbeteiligungen von wenigstens 20 Prozent an konsolidierungspflichtigen Unternehmen sind quotenkonsolidiert zu erfassen, wenn die Bank direkt oder indirekt mit anderen Eignern einen beherrschenden Einfluss ausübt. Dabei werden die anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel sowie die Klumpenrisiken entsprechend dem Beteiligungsanteil berücksichtigt.

4 SR 952.02