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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

Art. 10 Untergeordnete Finanzgruppen

1 Die Konsolidierungspflicht trifft jede Finanzgruppe, auch wenn eine ihr übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat von der FINMA bereits beaufsichtigt wird.

2 Die FINMA kann eine untergeordnete Finanzgruppe in besonderen Fällen von der Konsolidierungspflicht befreien, namentlich wenn:

a. deren Gruppengesellschaften ausschliesslich in der Schweiz tätig sind; und

b. die übergeordnete Finanzgruppe oder ein solches Finanzkonglomerat ihrerseits einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde untersteht.

Art. 11 Captives für operationelle Risiken

Gruppengesellschaften mit dem ausschliesslichen Zweck der gruppeninternen Versicherung operationeller Risiken können mit Bewilligung der FINMA wie im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften auf Stufe Finanzgruppe voll konsolidiert und gegebenenfalls in einer Solokonsolidierung (Art. 9 Abs. 4) erfasst werden.

Art. 12 Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereichs

Die Obergrenzen für qualifizierte Beteiligungen einer Bank an einem Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 4 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 gelten nicht, wenn:

a. solche Beteiligungen vorübergehend im Rahmen einer Sanierung oder einer Rettung eines Unternehmens erworben werden;

b. Effekten für die normale Dauer eines Emissionsgeschäfts übernommen werden; oder

c. die Differenz zwischen dem Buchwert und den für diese Beteiligungen geltenden Obergrenzen vollständig durch freie anrechenbare Eigenmittel gedeckt ist.

3. Kapitel: Nachweis angemessener Eigenmittel

Art. 13 Eigenmittelausweis

1 Die Banken erbringen den Nachweis ihrer angemessenen Eigenmittel periodisch Gelöscht: vierteljährlich mittels eines von der FINMA festgelegten Eigenmittelausweises und reichen ihn bei Gelöscht: innert zwei Monaten der Schweizerischen Nationalbank ein. Die FINMA legt die Modalitäten fest.

2 Der Eigenmittelausweis ist auf Stufe Einzelinstitut sowie auf konsolidierter Basis

einzureichen. Gelöscht: ist halbjährlich