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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

3 Die Bank kann für Minderheitsbeteiligungen nach Absatz 2 auch den Abzug vom Kernkapital und vom ergänzenden Kapital (Art. 31 Abs. 1 Bst. b) wählen. In diesem Fall sind sie nicht in die konsolidierte Risikoverteilung einzubeziehen.

4 Beteiligungen, die zu je 50 Prozent der Stimmen mit einem zweiten Aktionär oder Gesellschafter gehalten werden (Joint Ventures), können wahlweise vollkonsolidiert oder quotenkonsolidiert erfasst werden.

Art. 8 Abweichende Behandlung mit Zustimmung der Prüfgesellschaft

1 Mit Zustimmung der Prüfgesellschaft können folgende Beteiligungen als nicht zu konsolidierende Beteiligungen behandelt werden:

a. Beteiligungen an Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse und Geschäftstätigkeit für die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften unwesentlich sind;

b. unterjährig gehaltene wesentliche Gruppengesellschaften.

2 Beteiligungen von mehr als 50 Prozent der Stimmen können mit Zustimmung der Prüfgesellschaft ausnahmsweise quotenkonsolidiert werden, wenn vertraglich festgelegt ist, dass:

a. die Unterstützung des konsolidierungspflichtigen Unternehmens auf die Quote der Bank beschränkt ist; und

b. die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter im Umfang ihrer Quote zum Beistand verpflichtet sind sowie rechtlich und finanziell in der Lage sind, diese Pflicht zu erfüllen.

Art. 9 Besondere Vorschriften

1 In besonderen Fällen kann die FINMA eine Bank von der Erfüllung der Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreien, namentlich wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19725 erfüllt sind.

2 In begründeten Fällen kann die FINMA Folgendes verlangen:

a. für Minderheitsbeteiligungen nach Artikel 7 Absatz 2 die Quotenkonsolidierung;

b. für Joint Ventures (Art. 7 Abs. 4) und Mehrheitsbeteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 die Vollkonsolidierung.

3 Im Rahmen der auf Stufe der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerates zu erfüllenden Eigenmittelvorschriften kann sie ergänzend Auflagen betreffend die angemessene Kapitalisierung eines nicht als Einzelinstitut beaufsichtigten Unternehmens an der Spitze erlassen.

4 Sie kann einer Bank in besonderen Fällen erlauben, im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften aufgrund ihrer besonders engen Beziehung zur Bank bereits auf Stufe Einzelinstitut zu konsolidieren (Solokonsolidierung).

5 SR 952.02