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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten
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952.03 Kredit
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. regulierte Börse: eine nach international anerkannten Massstäben angemessen regulierte und beaufsichtigte Einrichtung, die den gleichzeitigen Kauf und Verkauf von Effekten unter mehreren Effektenhändlern bezweckt und mittels ausreichender Marktliquidität auch sicherstellt;
b. Hauptindex: ein Index, der sämtliche an einer regulierten Börse gehandelten Effekten (Gesamtmarktindex) oder eine Auswahl der wichtigsten Effekten dieser Börse umfasst. Ein aus den wichtigsten Effekten verschiedener regulierter Börsen zusammengesetzter Index gilt ebenfalls als Hauptindex;
c. Immobiliengesellschaft: eine Gesellschaft, deren hauptsächlicher Zweck im Erwerb und im Halten von Grundstücken oder Liegenschaften auf eigene Rechnung besteht;
d. repräsentativer Markt: ein Markt, an welchem mindestens drei voneinander unabhängige Market-Maker normalerweise täglich Kurse stellen, die regelmässig publiziert werden;
e. qualifiziertes Zinsinstrument: ein Zinsinstrument:
1. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von mindestens zwei anerkannten Ratingagenturen,
2. mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 von einer anerkannten Ratingagentur, wenn kein Rating einer schlechteren Ratingklasse einer andern von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)3 anerkannten Ratingagentur vorliegt,
3. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, aber mit einer Verfallsrendite und einer Restlaufzeit, die mit denjenigen von Titeln mit einem Rating der Ratingklassen 1–4 vergleichbar sind, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, oder
4. ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur (externes Rating), aber mit einem bankinternen Rating (internes Rating) entsprechend den Ratingklassen 1–4, sofern Titel des Emittenten an einer regulierten Börse oder an einem repräsentativen Markt gehandelt werden.
f. Basler Mindeststandards: Vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht definierte Standards betreffend Eigenmittel, gemäss Präzisierung der FINMA.
Art. 5 Handelsbuch
1 Die Banken können ein Handelsbuch führen mit Positionen in Finanzinstrumenten und in Waren, die mit Handelsabsicht oder zur Absicherung anderer Positionen gehalten werden.
3 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.