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Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 2 Seiten

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Signalisationsverordnung (SSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 19a Umweltzone

1 Das Signal „Umweltzone“ (2.59.7) kennzeichnet Gebiete, in denen der Verkehr mit und das Parkieren von Motorfahrzeugen, die bestimmte Emissionswerte überschreiten, verboten sind.

2 Motorfahrzeuge dürfen nur dann in einer Umweltzone fahren oder dort parkiert werden, wenn sie mit einer Umweltzonenvignette gekennzeichnet sind. Auf der Zonentafel sind die Vignettensymbole anzuzeigen, die zur Einfahrt berechtigen. Die Zuteilung der Vignetten erfolgt nach der Verordnung vom ... 2 über die Umweltzonenvignette.

3 Das Signal „Umweltzone“ gilt nicht für:

a. Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, Motoreinachser und Motorfahrräder;

b. Blaulichtfahrzeuge auf dringlichen und damit zusammenhängenden Dienstfahrten;

c. Fahrzeuge der Armee mit Kontrollschildern gemäss Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe f der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19763;

d. Fahrzeuge mit Kontrollschildern mit dem Zeichen "CD", "CC" oder "AT";

e. Fahrzeuge auf Führerprüfungsfahrten;

f. Fahrzeuge auf Fahrten zu amtlichen Fahrzeugprüfungen;

g. Fahrzeuge des vom Bund gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20094 konzessionierten oder bewilligten Personenverkehrs.

4 Die Vollzugsbehörden können mit Zusatztafel weitere Ausnahmen zulassen, soweit dies notwendig und angemessen ist.

1 SR 741.21

2SR ...

3 SR 741.51

4 SR 745.1

2010–...