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Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten

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Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)1 und Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)2

verordnet:

Art. 1 Ausstellung der Vignette

Die Umweltzonenvignette wird für ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt und mit dessen Kontrollschildnummer versehen.

Art. 2 Vignettenarten

Die Vignettenarten sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.

Art. 3 Zuteilung der Vignette

1 Die Vignette wird aufgrund der Emissionskategorie der Fahrzeuge zugeteilt. Anhang 1 Ziffer 2 legt die Zuteilung fest.

2 Ist die Emissionskategorie eines Fahrzeugs im Fahrzeugausweis nicht klar ersichtlich und wird sie nicht auf eine andere Art nachgewiesen, so wird die Vignette aufgrund des Inverkehrsetzungsdatums des Fahrzeugs zugeteilt. Anhang 2 legt die Zuteilung fest.

Art. 4 Bezug der Vignette

1 Die Vignette kann bei der Zulassungsbehörde oder einer von dieser bezeichneten Stelle beantragt werden.

2 Mit dem Gesuch um eine Vignette ist eine Kopie des Fahrzeugausweises einzureichen.

Art. 5 Anbringen und Entfernen der Vignette

1 Die Vignette ist bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe am rechten unteren Rand anzubringen, bei den übrigen Motorfahrzeugen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle.

1 SR 741.01

2 SR 814.01