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Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten
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Verordnung über die Umweltzonenvignette (UZV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)1 und Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)2
verordnet:
Art. 1 Ausstellung der Vignette
Die Umweltzonenvignette wird für ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt und mit dessen Kontrollschildnummer versehen.
Art. 2 Vignettenarten
Die Vignettenarten sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
Art. 3 Zuteilung der Vignette
1 Die Vignette wird aufgrund der Emissionskategorie der Fahrzeuge zugeteilt. Anhang 1 Ziffer 2 legt die Zuteilung fest.
2 Ist die Emissionskategorie eines Fahrzeugs im Fahrzeugausweis nicht klar ersichtlich und wird sie nicht auf eine andere Art nachgewiesen, so wird die Vignette aufgrund des Inverkehrsetzungsdatums des Fahrzeugs zugeteilt. Anhang 2 legt die Zuteilung fest.
Art. 4 Bezug der Vignette
1 Die Vignette kann bei der Zulassungsbehörde oder einer von dieser bezeichneten Stelle beantragt werden.
2 Mit dem Gesuch um eine Vignette ist eine Kopie des Fahrzeugausweises einzureichen.
Art. 5 Anbringen und Entfernen der Vignette
1 Die Vignette ist bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe am rechten unteren Rand anzubringen, bei den übrigen Motorfahrzeugen an einer geeigneten, gut sichtbaren Stelle.