Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/82: Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Rechtliche Grundlagen für die Einrichtung von Umweltzonen
Anhörung
Erläuterungen
1 Allgemeines
1.1 Umweltzonen in Europa
Verschiedene europäische Städte haben in den vergangenen Jahren sogenannte Umweltzonen eingeführt. Mit der Einrichtung solcher Zonen soll die Belastung der Umwelt durch Emissionen aus dem Strassenverkehr (namentlich in Form von Luftschadstoffen) reduziert werden. Es handelt sich dabei um Gebiete, in welchen Fahrzeuge grundsätzlich nur noch dann verkehren dürfen, wenn sie gewisse Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Umweltzonen unterstehen nicht einem einheitlichen Regime, sondern unterscheiden sich in gewissen Aspekten wesentlich, zum Beispiel bezüglich der betroffenen Fahrzeuge, bezüglich der emissionsrechtlichen Anforderungen, welche die Fahrzeuge erfüllen müssen, aber auch bezüglich der Folgen, wenn ein Fahrzeug die emissionsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt.
1.2 System der Umweltzonenregelung in den Grundzügen
1.2.1 Kantonale Zuständigkeit
Der Vollzug sowohl der Umweltschutzgesetzgebung als auch der Strassenverkehrsgesetzgebung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Das Umweltschutzrecht des Bundes verpflichtet die Kantone, Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung aufzustellen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Schadstoffbelastung der Luft die vom Bundesrat bestimmten Grenzwerte überschreitet. Der vom Regierungsrat des Kantons Genf im April 2008 verabschiedete Massnahmenplan sieht unter anderem die Einrichtung einer Umweltzone in der Innenstadt von Genf vor. In der Folge ersuchte der Regierungsrat des Kantons Genf den Vorsteher des UVEK um Unterstützung bei der Umsetzung dieses Elementes des kantonalen Massnahmenplans. Auch der Regierungsrat des Kantons Tessin ersuchte den Vorsteher des UVEK um Unterstützung bei der Einführung von Umweltzonen. Aus Sicht des Umweltschutzes stellen die Umweltzonen eine geeignete Massnahme dar, um die Luftqualität lokal erheblich zu verbessern. Die Wirkung hängt massgeblich von der konkreten Ausgestaltung der Umweltzone durch die zuständige kantonale Behörde ab. Entscheidend ist dabei insbesondere, wieviele Fahrzeuge von der Massnahme betroffen sind beziehungsweise welche Emissionskategorien und Umweltzonenvignetten nicht in der Umweltzone verkehren dürfen. Ausformung und Wirkung einer Umweltzone müssen deshalb im Rahmen der Massnahmenplanung Luftreinhaltung festgelegt werden.
In der Schweiz können die Kantone auf Strassen, welche für den Fahrverkehr grundsätzlich zugänglich sind, Verkehrsanordnungen erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherung, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Im Rahmen dieser Kompetenz können die Kantone all jene Massnahmen treffen, die ihnen