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Vernehmlassung 2010/87: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 6 Seiten
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Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht AS 2010
Art. 18bisZusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20084 gemeldet werden müssen.
4 Ausländische Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
Art. 19
aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 und 1bis
1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Grundabgabe.
1bis Die Grundabgabe deckt die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler und wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.