Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 6 Seiten
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schweizerischen Beteiligungsabzug auf 10 Prozent per 1. Januar 2011 hat die Schweiz angeregt, die Mindestbeteiligung für den Nullsatz im DBA-N auch auf 10 Prozent zu reduzieren. Dies erlaubt es in der Schweiz ansässigen Gesellschaften mit massgeblichen Beteiligungen an norwegischen Gesellschaften Dividenden ohne residuale und aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Schweiz nicht anrechenbare Steuerbelastung in Norwegen zu vereinnahmen. Norwegen hat diesem Begehren zugestimmt.
Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 18 des Abkommens (Ruhegehälter)
Die norwegische Vorsorge basiert ähnlich wie die schweizerische auf einer Grundversorgung und einem beruflich geäufneten Teil. Im Gegensatz zur Schweiz befinden sich jedoch beide Teile bei der gleichen Einrichtung. Der Begünstigte erhält somit im Gegensatz zur Schweiz lediglich eine Rentenzahlung von einer Institution.
Norwegen besteuert bislang die an nicht ansässige Empfänger bezahlten Ruhegehälter und Renten nicht. Per 1. Januar 2010 wird Norwegen jedoch eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent auf solchen Zahlungen einführen. Von norwegischer Seite wurde deshalb vorgeschlagen, ein begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf Ruhegehältern und Renten einzuführen. Norwegen hat eine entsprechende Bestimmung bereits in Abkommen mit anderen Staaten aufgenommen.
Die Schweiz erhebt auf Ruhegehältern aus beruflicher Vorsorge eine Quellensteuer in Höhe von derzeit rund 7 bis 13 Prozent je nach Kanton. Durch die Vereinbarung eines beschränkten Besteuerungsrechts des Quellenstaates kann eine Kongruenz zwischen Beitragsabzug und Besteuerung im Quellenstaat verwirklicht werden, was einem Anliegen zahlreicher Kantone entspricht. Die Schweizer Delegation hat deshalb dem norwegischen Begehren hinsichtlich der Ruhegehälter zugestimmt.
Im Gegensatz zu den meisten anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen regelt das DBA-N die Ruhegehälter aus privatem wie auch aus öffentlichem Dienst im gleichen Artikel. Das beschränkte Besteuerungsrecht des Quellenstaates gilt daher auch für Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Bestimmung ebenfalls auf Kapitalleistungen anwendbar. Für Empfänger norwegischer Pensionen mit Wohnsitz in der Schweiz wird die Schweiz eine Anrechnung der norwegischen Steuer an die schweizerischen Steuern gewähren. Artikel 23 enthält eine entsprechende Ergänzung.
Entgegen der ursprünglichen Begehren Norwegens gilt das beschränkte Besteuerungsrecht des Quellenstaates jedoch nicht für Sozialversicherungsrenten. Leistungen der Sozialversicherung, d.h. in der Schweiz solche der ersten Säule, unterliegen gemäss Artikel 21 DBA-N weiterhin dem ausschliesslichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Empfängers. Damit konnte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das schweizerische Recht keine gesetzliche Grundlage für eine Quellenbesteuerung der AHV- und IV-Renten enthält, wenn sie an Personen gezahlt werden, die im Ausland ansässig sind.