Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 6 Seiten

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Artikel IV des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 25 des Abkommens (Verständigungsverfahren)

Da die Verfassungsmässigkeit eines Schiedsverfahrens in Doppelbesteuerungssachen in Norwegen bislang nicht geklärt ist, sah sich die norwegische Delegation nicht in der Lage, dem schweizerischen Begehren zur Ergänzung der heutigen Bestimmung mit einer Schiedsgerichtsklausel zu entsprechen. Norwegen war jedoch bereit, der Schweiz eine Meistbegünstigung einzuräumen. Sollte Norwegen künftig die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren, hat es sich zur Aufnahme von Verhandlungen über den Einschluss einer entsprechenden Bestimmung im DBA-N verpflichtet.

Artikel V des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 26 des Abkommens (Informationsaustausch)

Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen zu übernehmen und gleichzeitig die Wahrung des Verfahrensschutzes, die Begrenzung auf Amtshilfe im Einzelfall, faire Übergangslösungen, die Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Beseitigung allfälliger Diskriminierungen zu den anzustrebenden Eckwerten des Übergangs auf den OECD-Standard erklärt. Auf die Erfüllung der vom Bundesrat festgelegten Richtwerte wird bei der nachfolgenden Kommentierung des Artikels eingegangen.

Die paraphierte Bestimmung entspricht grösstenteils dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten, sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu

Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Die vorgesehenen Einschränkungen der Amtshilfe sind im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.

Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Norwegen wünschte ursprünglich die Vereinbarung des Informationsaustausches für sämtliche Steuern entsprechend dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Die

Schweiz hat auf die Möglichkeit hingewiesen, den Informationsaustausch für andere Steuerarten in allfälligen spezifischen Abkommen, z.B. dem Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern (SR 0.672.959.82), zu regeln.

Schliesslich einigte man sich auf den schweizerischen Vorschlag. Auszutauschen sind somit jene Informationen die für die Veranlagung oder Durchsetzung der vom Abkommen erfassten Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informationen, sollen so genannte „fishing expeditions“ verhindert werden. Zudem wird damit festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erforderlich ist für den