Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/9: Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen · 6 Seiten
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Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnissen an juristischen Personen (lex specialis). Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen des Absatzes 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen daher nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des ersuchten Staates, ungeachtet allfälliger Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, ermittelbar sind.
In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfahrens im innerstaatlichen Recht die notwendigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch den Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss der neuen Bestimmung keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, gewährt der zweite Satz den Vertragsstaaten die notwendigen rechtlichen Grundlagen, zur Durchsetzung des Informationsaustausches. Das anwendbare Verfahren wird Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates sein. Von norwegischer Seite wurde gegen diese Bestimmung eingewendet, dass sie in Norwegen aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage nicht gebraucht wird. Es wurde daher vorgeschlagen, diese Ermächtigung lediglich für die Schweiz vorzusehen. Einer solchen Formulierung wollte die Schweiz nicht zustimmen, da sie sich sonst in Abhängigkeit zum innerstaatlich norwegischen Recht begeben hätte. Schliesslich einigten sich beide Seiten auf den schweizerischen Vorschlag.
Die Schweiz wünschte ursprünglich den neuen Artikel 26 durch eine Bestimmung im Protokoll weiter zu konkretisieren. Norwegen sprach sich dagegen für eine technische Vereinbarung auf Stufe der zuständigen Behörden aus. Zudem wollte die norwegische Seite festgehalten haben, dass ein Auskunftsersuchen, das nicht sämtliche von der Schweiz verlangten Elemente enthielt, trotzdem in guten Treuen behandelt würde. Die Schweiz wollte diesen Begehren nicht zustimmen. Die verlangten Elemente sind für die Schweiz notwendig, damit der Informationsaustausch auch gewährleistet werden kann. Fehlt es beispielsweise an der Adresse des Informationsinhabers, so werden die zuständigen schweizerischen Behörden zwar versuchen, die ersuchten Informationen einzuholen, der Erfolg ist in diesem Fall jedoch ungewiss.
Die vereinbarte Lösung übernimmt den Wortlaut der Protokollbestimmung gemäss dem schweizerischen Vorschlag. Statt im Protokoll wird diese jedoch Teil eines Notenaustausches auf Ministerebene sein, der am Tag der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls erfolgt. Dieser Notenaustausch bildet ausdrücklich einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und ist damit materiell einer Bestimmung im Protokoll ebenbürtig.
Wie von der Schweiz gewünscht, werden die Bestimmungen des Artikels 26 im Notenaustausch weiter konkretisiert. Dieser hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst „fishing expeditions“ ausdrücklich aus (Ziffer 1 und 2). Weiter legt der