Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 4 Seiten
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1 Ausgangslage
Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS / Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]) kann im Bereich der Anwendung der Vorschriften gemäss UVG über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) insbesondere die Aufgaben der Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit (Durchführungsorgane) näher abgrenzen. Zur Unterstützung der Koordination dieser Vollzugtätigkeiten betreibt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Auftrag der EKAS das Informationssystem „Vollzugsdatenbank“ (VDB), in welcher die Durchführungsorgane Daten eintragen und auf diese zugreifen können. Die gesetzliche Grundlage der VDB ist in Artikel 96 UVG enthalten (in Kraft seit 1. Januar 2001), wonach Personendaten und auch besonders schützenswerte Daten bearbeitet werden dürfen, namentlich um:
- die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu
beaufsichtigen (Art. 96 Bst. c UVG);
- die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben (Art. 96 Bst. e UVG); und
- Statistiken zu führen (Art. 96 Bst. f UVG).
Auf Grund dieser Änderung des UVG wurde ebenfalls Artikel 69a VUV auf den 1. Januar 2001 eingeführt, wonach die VDB der EKAS von der SUVA betrieben wird (Art. 69a Abs. 1 VUV). Nebst der SU-VA können die folgenden Stellen mittels Abrufverfahren auf die VDB zugreifen (Art. 69a Abs. 2 VUV):
- die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des Bundesgesetzes vom 13.
März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG);
- die Fachorganisationen, wenn sie der Vertrag mit der SUVA (Art. 51 VUV) zum Zugriff
berechtigt.
Der Grund für die Einführung von Artikel 96 UVG (namentlich Bst. c) und Artikel 69a VUV auf den 1. Januar 2001 lag vor allem in einer Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG): Nach Artikel 19 Abs. 3 DSG setzt das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten eine Rechtsgrundlage voraus, die wie erwähnt auf Grund von Artikel 96 Bst c UVG gewährleistet ist.
In den aktuellen Rechtsgrundlagen von Artikel 69a Absatz 2 VUV sind die Inhalte der darin zu erfassenden Daten nicht ausdrücklich definiert. Ebenso wird nicht rechtsgenüglich festgehalten, wer verpflichtet ist, wann welche Daten einzutragen sowie von wem die Daten zu pflegen und zu verarbeiten sind. Ferner fehlen Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Zugriffsberechtigungen, der Datenberichtigungen und der Auflagen, die für den Betrieb, die Wartung und den Unterhalt der VDB einzuhalten sind. Nachdem die aktuelle Informatik-Lösung nicht mehr unterstützt wird, besteht zudem Bedarf nach Erneuerung der VDB mit dem Ziel einer flexiblen und zukunftsbezogenen Programmierung und Neugestaltung (Anwender- und Benutzerfreundlichkeit) der VDB. Die Abklärungen der EKAS führten zur Erkenntnis, dass die aktuellen Rechtsgrundlagen in Artikel 69a VUV offensichtlich nicht ausreichen, um den heutigen Anforderungen an eine komplexe, entwicklungsfähige und vernetzbare Datenbank zu genügen.
2 Anhörungsverfahren
Die Anhörung wurde vom 12. April bis 31. Mai 2011 schriftlich durchgeführt.
Die folgenden Organisationen sind zu einer Anhörung eingeladen worden:
- Schweizerischer Gewerbeverband (SGV)
- Schweizerischer Arbeitgeberverband
- Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB)
- Syna Gewerkschaft
- Travail.Suisse
- Unia Zentralsekretariat
- Interkantonaler Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA)
- Schweiz. Vereinigung für Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit suissepro
- Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit (SGAS)
- Schweizerischer Baumeisterverband
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
- Kant. Regierungen (26) und kant. Arbeitsinspektionen (26)
- SVTI Schweizerischer Verein für technische Inspektionen (SVTI)
- Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)
- Stiftung Agriss
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