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Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 4 Seiten
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Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
(Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)
Änderung vom xx. xxx 2011
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Dezember 19831 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wird wie folgt geändert:
Art. 69a, Sachüberschrift, Referenz und Artikel
Vollzugsdatenbank
(Art. 79 Abs. 1, 85 Abs. 3 und 96 Bst. c UVG)
Die Koordinationskommission führt ein automatisiertes System zur Information und Dokumentation über Daten und deren Austausch (Vollzugsdatenbank) im Rahmen des Vollzugs der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit. Sie kann den Betrieb der Vollzugsdatenbank unter ihrer Aufsicht ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
Art. 69b (neu) Zweck
Die Vollzugsdatenbank dient:
a. der Erfassung, Planung, Durchführung, Koordination und Auswertung der Aufsichts- und Vollzugsmassnahmen der Durchführungsorgane sowie der Fachorganisationen gemäss Artikel 51;
b. der Koordination der Vollzugsmassnahmen nach Buchstabe a durch die Koordinationskommission und der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben (Art. 52 - 58);
c. dem Austausch der gemäss Buchstabe a erfassten Daten sowie der im Rahmen der Arbeitssicherheit erforderlichen Auswertungen von schadenrelevanten Daten;
SR ..........
1 SR 832.30
2009–......