Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 7 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

(Monat) 201x

Erläuterungen:

Änderung der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV): Rechtsgrundlagen der Vollzugsdatenbank der Eidgenössischen Koor-

dinationskommission für Arbeitssicherheit.

1. Ausgangslage

Die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS / Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]) kann im Bereich der Anwendung der Vorschriften gemäss UVG über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) insbesondere die Aufgaben der Durchführungsorgane der Arbeitssicherheit (Durchführungsorgane) näher abgrenzen. Zur Unterstützung der Koordination dieser Vollzugtätigkeiten betreibt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Auftrag der EKAS das Informationssystem „Vollzugsdatenbank“ (VDB), in welcher die Durchführungsorgane Daten eintragen und auf diese zugreifen können. Die gesetzliche Grundlage der VDB ist in Artikel 96 UVG enthalten (in Kraft seit 1. Januar 2001), wonach Personendaten und auch besonders schützenswerte Daten bearbeitet werden dürfen, namentlich um:

- die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu be-

aufsichtigen (Art. 96 Bst. c UVG);

- die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben (Art. 96 Bst. e UVG); und

- Statistiken zu führen (Art. 96 Bst. f UVG).

Auf Grund dieser Änderung des UVG wurde ebenfalls Artikel 69a VUV auf den 1. Januar 2001 eingeführt, wonach die VDB der EKAS von der SUVA betrieben wird (Art. 69a Abs. 1 VUV). Nebst der SU-VA können die folgenden Stellen mittels Abrufverfahren auf die VDB zugreifen (Art. 69a Abs. 2 VUV):

- die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des Bundesgesetzes vom 13. März

1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG);

- die Fachorganisationen, wenn sie der Vertrag mit der SUVA (Art. 51 VUV) zum Zugriff berechtigt. Der Grund für die Einführung von Artikel 96 UVG (namentlich Bst. c) und Artikel 69a VUV auf den 1. Januar 2001 lag vor allem in einer Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG): Nach Artikel 19 Abs. 3 DSG setzt das Bearbeiten von besonders schützenswerten Personendaten eine Rechtsgrundlage voraus, die wie erwähnt auf Grund von Artikel 96 Bst c UVG gewährleistet ist

Die aktuelle Situation der VDB: Sie wird vorwiegend durch die SUVA selbst benutzt. Zugriffe auf die VDB durch die anderen Vollzugsorgane der Arbeitssicherheit sind indessen selten. Die VDB stellt auf einer Programmierung bzw. Informatik-Lösung ab, die vom ursprünglichen Hersteller nicht mehr unterstützt wird.

Die EKAS beschloss deshalb zu Beginn 2009, Abklärungen zur Erneuerung der VDB durchführen zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass die heutigen Rechtsvorschriften nicht mehr eine ausreichende

Erl_VDB_d_VUV290311