Vorlage Variante 2
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 4 Seiten
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Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
2Bei einer Verurteilung gemäss Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder e ist die Dauer auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
3Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.
Art. 73c (neu)
1
Vollzug Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde
im Anschluss an die Verurteilung bzw. nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
2Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
3Bei ihrem Entscheid hat die kantonale Vollzugsbehörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in ein Land, das der Bundesrat gemäss Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzs vom 26. Juni 19985 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absatz 2 oder 3 der Bundesverfassung verstösst.
4Werden Gründe nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 der
Bundesverfassung geltend gemacht, entscheidet die kantonale
Vollzugsbehörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden, welches
innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels endgültig entscheidet.
Art. 73d (neu)
Massgebend Die Artikel 73a–73c gehen nicht zwingendem Völkerrecht vor. Als es Recht zwingendes Völkerrecht gelten ausschliesslich das Verbot der Folter,
des Völkermords, des Angriffskrieges, der Sklaverei sowie das Verbot der Rückschiebung in einen Staat, in welchem Tod oder Folter drohen.
Art. 151a (neu)
1Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige
Sozialmissbr
auch Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in
anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder der
Sozialversicherungen unrechtmässig erwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.