Vorlage BVG

Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 3 Seiten

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2. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938

Gliederungstitel vor Art. 24a

6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule, Massnahmen bei

Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Art. 24fbis (neu) Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

1 Die Kindesschutzbehörde oder die andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches9 kann der Freizügigkeitseinrichtung schriftlich eine Meldung machen, wenn sich eine versicherte Personen mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Verzug befindet und der ausstehende Betrag mindestens vier monatliche Zahlungen beträgt.

2 Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Behörde oder Stelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche dieser Versicherten melden:

a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung;

b. Barauszahlung nach Artikel 5;

c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach den Artikeln 30a und 30c BVG10.

3 Sie muss der Behörde oder Stelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

4 Eine Auszahlung oder ein Vorbezug nach Absatz 2 darf frühestens 30 Tage nach Ausgang der Meldung an die Behörde oder Stelle erfolgen.

5 Im Freizügigkeitsfall leitet die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Behörde oder Stelle an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8 SR 831.42

9 SR 831.40

10SR 831.40