Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten
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Zu den Aufgaben der Koordinationsstelle unter Abs. 2 werden ergänzende Formulierungen vorgeschlagen, insbesondere in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Ethikkommissionen und die Qualitätssicherung ihrer Arbeit (CTC ZH, SPOG, SCTO). Zwei Stellungnahmen (TI, Uni NE Recht) verlangen eine Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs auf internationaler Ebene. Dies betrifft sowohl die kompetenten Behörden sowie öffentliche Register.
4.3.3 Kapitel: Datenschutz
Art. 10 Schweigepflicht
SPOG stimmt der Bestimmung grundsätzlich zu und regt an, dass die Mitglieder der Ethikkommissionen die eingereichten Dokumentationen in ihrer Gesamtheit ausschliesslich zur Beurteilung einsehen und nicht zu anderen Zwecken weitergeben dürften. SG lehnt die Bestimmung dagegen als eine unnötige Wiederholung von Artikel 57 HFG ab; die Schweigepflicht leite sich zudem bereits aus dem Strafgesetzbuch sowie dem Datenschutzrecht ab.
Art. 11 Bekanntgabe von Personendaten
Die Regelung der Bekanntgabevoraussetzungen von Personendaten stiess auf Zustimmung mit Vorbehalt von Detailfragen. So stellt sich für CTU SG die Frage, ob die betroffene Person die Bekanntgabe von Daten verhindern kann. eh beantragt, dass die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung bei der Information über die Bekanntgabe von Personendaten verbindlich vorgeschrieben wird. Schliesslich verlangt Uni NE, dass das Ausführungsrecht den Begriff der Vollzugsbehörde präziser definiert.
Abs. 2
CTU LA beantragt folgende Formulierung von Absatz 2 Bst. d: "die betroffene Form nach angemessenen Bemühungen unauffindbar ist ."
Art. 12 Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Stellen
Die Bestimmung stiess zwar mehrheitlich auf Zustimmung, jedoch wird allgemein eine präzisere Formulierung verlangt (FR, BS, CTU LA). VKS beantragt die Streichung der Bestimmung. Interpharma, Gen Suisse, HKBB, SAKK, SAKK-Triemli beantragen eine Ergänzung, wonach im Empfängerstaat der Datenschutz gewährleistet sein muss.
Abs. 1
Nach Ansicht mehrerer Teilnehmer sieht die Bestimmung weniger strenge bzw. detaillierte Voraussetzungen für die Weitergabe vertraulicher Daten an ausländische Stellen vor als Artikel 60 des Gesetzes (SPOG, Uni GE Medicine, Uni NE, ZH, VKS). Uni GE Medicine fordert einen ausdrücklichen Verweis auf Artikel 60. Für FR ist offen, ob die Datenweitergabe in die ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Aufsichtsbehörden fällt. In ähnlichem Sinn äussert sich VKS und schlägt eine entsprechende Ergänzung vor. Gemäss BS müsste aus dem Gesetzestext hervorgehen, dass es nicht um personenbezogene schützenswerte Daten gehe, sondern um Informationen über Produkte, weshalb sich eine Anpassung der Bestimmung aufdränge. Schliesslich geht UZH davon aus, dass vertrauliche Daten von den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden nicht an ausländische Behörden weitergegeben werden dürfen und verlangt eine entsprechende Präzisierung.
Abs. 2
Für CTU LA bleibt unklar, welche Daten als vertraulich gelten. Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse beträfen nicht die Ethikkommissionen, sondern vielmehr das Persönlichkeitsschutzrecht. VKS schlägt vor, den Absatz zu streichen.