Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten
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4.3 Organisationsverordnung zum Humanforschungsgesetz (OV-HFG)
4.3.1 Kapitel: Ethikkommission
Allgemein
Die bezweckte Professionalisierung und Standardisierung der Arbeit der Ethikkommissionen wird im Grundsatz von BE, LU, BS, BL, NW, UR, FR, VS, JU und AGEK begrüsst, ebenso die weiterhin gegebene Möglichkeit der Regionalisierung der EK (NW, OW, UR, LU, SH). Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen für BL und VS den aktuellen Gegebenheiten in ihren Ethikkommissionen. Für interpharma, Vips und scienceind sind die Bestimmungen der OV HFG noch konsequenter auf die Förderung der Professionalität der Ethikkommissionen auszurichten. AI dagegen moniert, dass die Anforderungen namentlich für kleinere Kantone generell zu hoch sind. Für einige Kantone (etwa ZG, BL, GR, TG, JU) ist die Regulierungsdichte zu hoch bzw. wurde ein verhältnismässiger Mittelweg zwischen Überregulierung und Harmonisierung nicht gefunden. AI, BL, JU, LU, NW, OW, ZG, GR und GDK beurteilen die vorgeschlagenen organisationsrechtlichen Bestimmungen als einen starken Eingriff in die kant. Organisationsautonomie. Nahezu alle Kantone sowie GDK kritisieren, dass die Auswirkungen der neuen Humanforschungsgesetzgebung, namentlich auch die Aufgabenübertragung von Swissmedic auf die Ethikkommissionen, im erläuternden Bericht nicht ausreichend dargestellt werden. SO begrüsst eingedenk der Mehraufwendungen für die Kantone die Aufgabenentflechtung zwischen Swissmedic und den Ethikkommissionen. Eine grosse Mehrheit der Kantone schliesslich fordert eine angemessene Übergangsfrist, um Ethikkommissionen nach den neuen Anforderungen implementieren zu können.
Art. 1 Zusammensetzung
Abs. 1
AGEK, IDS, USZ und SCTO verlangen, dass lediglich das Fachwissen der einzelnen Disziplinen in der Kommission vertreten sein muss, da ein Mitglied auch mehrere Bereiche abdecken kann. Für BS ist die Aufzählung zu kompliziert, und namentlich einige Kantone befürchten, dass die zwingende Vertretung einzelner Fachbereiche (z.B. Datenschutz, Psychologie) zu einer unnötigen Vergrösserung der Kommissionen führt. TI, NE, KAV, IDS, HKBB wünschen die Vorgabe einer Mindestgrösse der EK. Zu den vorgeschlagenen einzelnen Fachbereichen wurden vielfältige Anregungen vorgebracht: in zahlreichen Stellungnahmen (FR, JU, ZH, SG, LU, UR, NW, OW, ZG, GR, TI, BS, BL, AG, AI, BE, VS, KAV, AGEK, GDK, SNF, SAMW, PedNet, SCTO, KMU, USB, Uni BA Klin Forsch, SGP) wird verlangt, dass der Datenschutz durch die rechtskundige Person eingebracht werden kann; teilweise wird vorgeschlagen, die Vertretung der Psychologie mit der Psychiatrie zusammenzuführen (JU, ZH, SG, UR, NW, BS, VS, AGEK); AI, LU, UR, OW, ZG, FR, GR, SO und BL sowie GDK monieren, dass eine Vertretung der Psychologie nicht sinnvoll ist, da bisher keine Projekte zu beurteilen waren. Nach SCTO soll die Psychologie zugunsten der Soziologie gestrichen werden, wogegen FSP die explizite Nennung der Psychologie begrüsst. TG regt die Streichung der Pharmakologie an, während SCTO und HUG die Pharmazeutische Medizin anstelle von Pharmakologie und Pharmazie bzw. die Ergänzung mit Toxikologie wünscht. Für SHV und SVBG fehlen Gynäkologie/Geburtshilfe, KMU, Insel (und weitere Bereiche der UniBE) schlagen die Ergänzung der Liste mit den Bereichen Biologie/Genetik vor, und SNF wünscht die Aufnahme des Bereichs Versorgung. Nach Insel und UniBEDekMed sollte die "biomedizinische Forschung" vertreten sein, während physioswiss und FHBE den Ersatz der Pflege durch "nicht-med. Gesundheitsberufe" oder "Gesundheitswissenschaften" vorschlagen. Das Fehlen der Sozialwissenschaften monieren VD, SAMW, SNF, IDS, FORS, UniLA, SGP und PedNet, für IDS fehlt zudem der Bereich public health und für SAKK sowie USZ Klin Path der Kompetenzbereich