Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten
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AGEK fordert die Streichung des Rechts, dass ein Mitglied des Dreiergremiums die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen kann.
Art. 6 Präsidialentscheid
Wie aus den Rückmeldungen zu Artikel 5 Absatz 1 hervorgeht, sollen einige der für das vereinfachte Verfahren vorgesehenen Projektkategorien neu im Präsidialverfahren entschieden werden können. HUG verlangt, dass dies im Ermessen des Präsidiums liegen soll.
Darüber hinaus muss nach SG, SAMW, SNF, SGP, PedNet und SCTO die Formulierung betreffend offensichtlich unvollständige Gesuche in Abs. 1 lit. a neu formuliert oder aber gestrichen werden, da die entsprechende Beurteilungskompetenz dem wissenschaftlichen Sekretariat zukommt. UniGeMed schlägt vor, dass der Beschluss über die fehlende Zuständigkeit auch als Präsidialentscheid erfolgen kann.
CTU BE verlangt die Streichung der in Abs. 2 festgeschriebenen Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren durchführen zu können. CTU LA bemängelt im Kontext des Präsidialverfahrens die fehlende Rollendefinition des Präsidiums.
Art. 7 Aufbewahrungspflicht und Einsichtsrecht / Art. 8 Meldepflicht
JU, GE, NE, VD, IDS und SCTO beantragen, die kant. Aufsichtsbehörde näher zu umschreiben bzw. zu bezeichnen. BS verlangt, dass die Aufbewahrungsfrist mit derjenigen nach Art. 48 HFV 1 übereinstimmt.
Weitere Punkte
SG, TI, AGEK, KAV und SCTO schlagen vor, dass die Verantwortlichkeiten bzw. Kompetenzen des wissenschaftlichen Sekretariats dem Grundsatz nach festgelegt werden. Die Normierung von Mindestanforderungen hinsichtlich der im wissenschaftlichen Sekretariat tätigen Mitarbeitenden sowie dessen Erreichbarkeit und Verfügbarkeit verlangen ZH, SNF, HKBB und FfL.
Seitens einiger Kantone (LU, NW, OW, GR, BL, JU, GDK) wird gefordert, dass eine Finanzierung der AGEK vorzusehen sei. Bezüglich der Übernahme der Funktion als Leitethikkomission bei Multizenterstudien verlangen VS und SBK, dass ein Turnus eingeführt wird. BE sowie Interpharma verlangen, dass der Bundesrat Mindestzahlen von jährlich zu beurteilenden Forschungsgesuchen festlegt. BE und KAV fordern weiter die Einführung schweizweit einheitlicher Gebühren. SCTO und USZ verlangen, dass eine Evaluation der Arbeit der Ethikkommissionen vorgegeben wird.
4.3.2 Kapitel: Koordinationsstelle
Art. 9 Koordinationsstelle
Mehrere Stellungnahmen haben zum Anliegen, dass die Koordinationsstelle von der Arbeitsgemeinschaft der Ethikkommissionen (AGEK) geführt wird, da die AGEK bereits heute Koordinationsaufgaben übernimmt und Empfehlungen zu einzelnen Aspekten der Entscheidpraxis erarbeitet (HKBB, Interpharma, PedNet, SAMW, SCTO, SGP/SSP).
Verschiedene Anhörungsteilnehmer äussern sich zur Finanzierung der AGEK und der Ethikkommissionen. BL, JU und NW fordern, dass die Finanzierung der AGEK in der Verordnung festgehalten wird, und VS wirft die Frage nach einer vernünftigen (judicieux) Finanzierung der Ethikkommissionen auf. KAV schliesslich fordert eine gesamtschweizerische Harmonisierung der Gebühren, um einen Wettbewerb unter den Ethikkommissionen auszuschliessen.
Abs. 2