Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten

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Studienmethodik. Umgekehrt schlägt BA angesichts der Aufgaben der Ethikkommissionen den Verzicht auf den Bereich Ethik und – zur Gewährleistung der Unbefangenheit – die Besetzung vorrangig mit Nicht-Naturwissenschaftlern vor. Auch EFS moniert, dass die naturwissenschaftlichbiomedizinischen Berufe überwiegen. Für VS, SBK, SVBG, USZ und EFS ist eine Vertretung der Betroffenen bzw. Patienten notwendig.

Abs. 2

TG wünscht das Erfordernis der Ausgewogenheit betreffend Alter, während CTU GE die Ausgewogenheit betreffend Berufsgruppen streichen will.

Abs. 3

Das Erfordernis, dass in der EK Kenntnisse über die jeweiligen lokalen Gegebenheiten vorhanden sein müssen, ist nach SH und BS zu mildern bzw. zu streichen.

Abs. 4

Fehlende Kompetenzen sollten für FfL primär durch Rückgriff auf bestehende Expe rt ise z.B. des Nationalfonds oder bei den Akademien beschafft werden.

Art. 2 Anforderungen an die Mitglieder

Abs. 1

SH, SAAK, Insel und UniBE verlangen, dass ein schweizweites Ausbildungsangebot oder -konzept bzw. die hierfür zuständige Stelle festgelegt wird. SAKK und USZ Klin Path verlangen dies auch für die bei Swissmedic für die Prüfung zuständigen Mitarbeitenden. Nach USZ, IDS und SCTO müssen die Mitglieder aus den Bereichen Medizin und Pflege bzw. alle Mitglieder die für die Prüfperson erforderliche Ausbildung aufweisen können.

Abs. 2

In zahlreichen Stellungnahmen wird gefordert, dass das Erfordernis der Forschungserfahrung gestrichen oder zumindest eingeschränkt (z.B. auf Vertreter der Medizin) bzw. allgemein gemildert wird, ansonsten die Auswahlmöglichkeit für potentielle Mitglieder zu stark eingeschränkt werde (ZH, FR, JU, SG, LU, UR, NW, OW, ZG, GR, TI, BL, BS, GE, AG, AI, NE, VD, AGEK, GDK, KAV, USBKlinFo, UniNE, FSP). Demgegenüber sollen für VD, SAMW, SNF, SCTO, SGP, UniLA und PedNet auch Mitglieder aus den Sozialwissenschaften Forschungserfahrung aufweisen müssen.

Abs. 3

Etliche Anhörungsteilnehmende beantragen die Streichung des Verbots, dass Mitarbeitende im wissenschaftlichen Sekretariat gleichzeitig Mitglieder der Kommission sein dürfen (ZH, SG, LU, UR, NW, OW, ZG, GR, BL, BS, AG, AI, VS, BE, JU, AGEK, GDK, SAMW, PedNet, interpharma, HKBB, gensuisse) oder dieses zumindest zu überdenken (FSP). SPO verlangt dagegen, weitere generelle Unvereinbarkeitsgründe vorzuschreiben. AI zieht die Funktion des Sekretariats in Zweifel.

Art. 3 Ausstand

SCTO schlägt vor, die im Verwaltungsrecht übliche Ausstandsregelung zu übernehmen. Nach SPO sind konkrete Unvereinbarkeitsgründe aufzuführen und mit einer Sanktionsnorm zu belegen. Santésuisse regt an, die "anderen Gründe" (Abs. 1 lit. c) näher auszuführen.

Art. 4 Ordentliches Verfahren

Abs. 1

Für SCTO, PedNet und UniGEMed genügen für die Beschlussfähigkeit 5 anstelle von 7 Mitgliedern.

Abs. 3