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Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 3 Seiten

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Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)

Änderung vom Vorentwurf vom [18. Januar 2012]

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 11a (neu)

3. Abschnitt: Herausgabe von Informationen

Art. 11a (neu)

1Benötigt die Meldestelle für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 oder nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB eingegangenen Meldung zusätzliche Informationen, so muss sie ihr der meldende Finanzintermediär auf Aufforderung hin unverzüglich herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.

2Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen unverzüglich herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.

3Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a Absatz 1.

4Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.

SR ..........

1 BBl ...

2 SR 955.0 2008–......