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Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 3 Seiten
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Geldwäschereigesetz AS 20..
Art. 23 Abs. 2
2Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.
Art. 30 (neu) Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen
1Die Meldestelle kann alle Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese:
a. gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
b. gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entsprechen würde;
c. dem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht und gewährleistet, dass sie dieses auch tatsächlich wahrt;
d. gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung an Drittbehörden weitergibt; und
e. die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.
2Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:
a. den Namen des Finanzintermediärs;
b. Kontoinhaber, -nummern und -saldi;
c. den wirtschaftlich Berechtigten; und
d. Angaben zu Transaktionen.
3Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat, darf von der Meldestelle nicht weitergegeben werden.
4Sie kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass:
a. sie die Informationen zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet;
b. sie die Informationen für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei oder deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens verwendet;
c. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen;
d. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet;
e. sie ihrerseits dem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht und dieses auch tatsächlich wahrt.