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Vernehmlassung 2011/123: Änderung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) · 3 Seiten

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Geldwäschereigesetz AS 20..

5Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der Zusammenarbeit näher zu regeln.

Art. 31 (neu) Auskunftsverweigerung

Die Auskunft an ausländische Meldestellen muss verweigert werden, wenn:

a. die Anfrage keinen Bezug zur Schweiz aufweist;

b. die Beantwortung eines Ersuchens die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstiger Massnahmen und Handlungen erfordert, für welche das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg vorschreibt.

Art. 31a (neu) Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Meldestelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19943 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.

Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3

Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden

2Aufgehoben

3Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat, darf von der Meldestelle nicht weitergegeben werden.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 SR 360