Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 5 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetriebe

Art. 2 Abs. 3 und 4

Zusätzliche Kontrollen basieren auf den Risiken der einzelnen Betriebe. Eine nicht abschliessende Aufzählung von Kriterien zur Beurteilung der Risiken wird aufgeführt. Die zusätzlichen Kontrollen können sowohl Grundkontrollen (Gesamtkontrollen) wie auch Zwischenkontrollen (Teilkontrollen) sein. Eine Zwischenkontrolle wird im Nationalen Kontrollplan wie folgt definiert: „Mit der Zwischenkontrolle wird festgestellt, ob die relevanten gesetzlichen Anforderungen (Gesetze, Verordnungen, Weisungen, technischen Erlasse, etc.) in ausgewählten Teilbereichen eingehalten werden“. Die Anforderungen, die einen bestimmten Kontrollzeitpunkt verlangen (z.B. Schnittzeitpunkt von ökologischen Ausgleichsflächen), werden als Kriterium zur Beurteilung der Risiken hinzugefügt, da sie oft nicht im Rahmen der Grundkontrollen geprüft werden können.

Mit der minimalen Prozentangabe von zusätzlichen Kontrollen ist weiterhin sicherzustellen, dass die Kontrollintervalle für die kontrollierten Betriebe nicht berechenbar werden.

Art. 2 Abs. 5

Die Arbeitsgruppe „Risikobasierte Prozesskontrollen“ wurde – im Auftrag der drei Bundesämter BAG, BLW und BVet – mit der Definition von Risikokriterien beauftragt. Die Bearbeitung von Risikokriterien, die zur Berechnung des Intervalls der zusätzlichen Kontrollen dienen, ist im Moment sistiert. Die Bundesämter beabsichtigen deshalb, die Ergebnisse dieser Arbeiten vorerst in Form von Empfehlungen an die Kantone zu verabschieden. Trotzdem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Bundesämter zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bestimmungen betreffend Risikokriterien erlassen können.

Art. 2 Abs. 6

Es wird eine minimale Betriebsgrösse („Schwellenwert“, „Cut off“) definiert, ab welcher die Vorgaben bzgl. Kontrollen gemäss Abs. 1 bis 5 gelten. Für die Betriebe, die unter diesem Schwellenwert liegen, gilt eine andere Regelung: die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden bestimmen die Kontrollfrequenzen. Diese spezielle Regelung gilt auch für die Fischhaltungen und Bienenhaltungen, deren Grösse nicht anhand von Standardarbeitskräften oder Grossvieheinheiten berechnet werden kann. Sie gilt aber nicht für die Kontrollen gemäss der Bio-Verordnung, um einen Widerspruch zu dieser Verordnung zu vermeiden. Die Einhaltung der Anforderungen der Bio-Verordnung muss jedes Jahr auf allen Betrieben kontrolliert werden, unabhängig von deren Grösse.

Art. 3 Abs. 1

Es wird präzisiert, dass die Vorgabe der Akkreditierung nach ISO/IEC 17020 nicht für die Kontrollen nach der Bio-Verordnung gilt, welche gemäss Art. 30 der Bio-Verordnung in der Verantwortung einer nach EN 45 011 akkreditierten Zertifizierungsstelle liegen.

Art. 3 Abs. 2

Der Satz „Die Inspektionsresultate einer Inspektionsstelle sind für alle für den Vollzug zuständigen Behörden verbindlich“ wird gestrichen, weil er in der Praxis Verwirrungen verursacht hat. Die Vollzugsstelle ist für die Schlussvalidierung der Kontrollergebnisse zuständig.

Es wird präzisiert, dass die Delegation von Kontrollen an privatrechtlichen Kontrollstellen mittels einer Leistungsvereinbarung erfolgt.

Art. 3 Abs. 3

Die Formulierung wird vereinfacht. Der Satz „Die Vollzugsorgane und die Inspektionsstellen ziehen die Konsequenzen aus der Feststellung“ wird gestrichen, da er keine Aussagekraft hat.