Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 5 Seiten

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Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetriebe

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

Wird anschliessend an die Anhörung ergänzt

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Für den Bund hat die Änderung keine Auswirkungen. Die personellen und finanziellen Mittel zum Betrieb und zur Weiterentwicklung des Informationssystems Acontrol sind sichergestellt.

1.5.2 Kantone

Die Kontrollfrequenzen werden in einigen Bereichen erhöht, in anderen reduziert. Mit einer effizienten Kontrollkoordination ändert sich der Aufwand für die Kantone nicht. Für die Definition der Risikokriterien bei den zusätzlichen Kontrollen bleiben die Kantone zuständig.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Kontrollfrequenzen werden in einigen Bereichen erhöht, in anderen reduziert, so dass sich der Gesamtaufwand in etwa die Waage hält. Eine effiziente Kontrollkoordination führt zu einer Entlastung der Landwirte.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Schweiz hat die wesentlichen EU-Rechtsakte im Bereich der Futter- und Lebensmittelkontrollen im Rahmen des Landwirtschaftsabkommen übernommen. Der vorliegende Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem internationalen Recht. Er berücksichtigt die Vorgaben der EG-Verordnung 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, und der EG-Verordnung 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderung tritt auf den 1.1.2012 in Kraft.

1.8 Rechtliche Grundlagen

bis

Rechtsgrundlage bilden Artikel 177 und 181 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG), Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG), Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) und Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG).