Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 5 Seiten

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Kontrollkoordinationsverordnung

Art. 4 Abs. 2

Die Aufgabe der Koordinationsstelle wird klarer formuliert.

Die Koordinationsstelle führt weiterhin eine Liste der für den Vollzug der Kontrollen verantwortlichen Vollzugsorgane. Auf die jährliche Übermittlung an die Bundesämter soll verzichtet werden.

Art. 4 Abs. 3

Der Ausdruck „Die Daten der inspizierten Betriebe“ wird mit dem Begriff „die Kontrolldaten“ präzisiert.

Art. 5 Abs. 2

Es wird präzisiert, dass die Daten von öffentlichen-rechtlichen Kontrollen nur mit Einverständnis des Bewirtschafters für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 5 Abs. 3

Das Informationssystem über die Kontrollen in der Primärproduktion besteht jetzt hauptsächlich aus dem System Acontrol, das mit den Systemen AGIS (Agrarinformationssystem), ISVet (Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst) und Asan (Erweiterung von ISVet) verbunden ist. Der Inhalt des Systems Acontrol wird in den „Weisungen betreffend Acontrol“ definiert (siehe

www.agate.ch > Informationen > Kontrollen).

Art. 7

In den Verordnungen gemäss Geltungsbereich werden die Begriffe entsprechend angepasst.

Anhang 1

Die maximalen Abstände werden neu in Form einer Tabelle dargestellt und wie folgt angepasst:

- Erhöhung von 4 auf 8 Jahre für die Kontrollen der Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion. Das Risiko bzgl. Hygiene wurde von der Arbeitsgruppe „Risikobasierte Prozesskontrollen“ und den sektoriellen Beschlüssen in der pflanzlichen Primärproduktion als kleiner beurteilt als in der tierischen Primärproduktion.

- Reduzierung von 12 auf 4 Jahre für die Kontrollen zu Tierarzneimitteln, Tierseuchen und Tierverkehr. Aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Risikobasierte Prozesskontrollen“ war ersichtlich, dass ein Abstand von 12 Jahren nicht dem Risiko entspricht. Ausserdem ist man sich einig, dass ein Kontrollabstand von 12 Jahren keine Wirkung hat. Auf Grundlage der Risikoabschätzung und der weiteren Argumente wurde der Zeitabstand der Kontrollen von 4 Jahren beschlossen.

- Die aus dem Art. 1 Abs. 2 Bst. e gestrichene Präzisierung „über die Anbindehaltung bei den Freibergerpferden“ wird hier aufgenommen.

- Reduzierung des maximalen Abstands von 12 auf 4 Jahre für die Kontrollen der Strukturdaten (mindestens eine Stichprobe von Parzellen und Tiere). Die zwölfjährige Kontrollfrequenz entspricht nicht mehr der gängigen Praxis, indem heute strukturelle Veränderungen rascher vorgenommen werden (z. B. durch Flächenabtausch, ÖLN-Gemeinschaften, Nutzungsveränderungen, usw.). Dank der zunehmenden Erfassung mit GIS (Geographische Informationssysteme) und der direkten Erfassung der Strukturdaten via Internet, wird die Datengrundlage besser und steht rascher zur Verfügung. Die Reduktion der Kontrollintervalle von 12 auf 4 Jahre bedeutet keinen Mehraufwand im Vergleich zur heutigen Praxis. Aktuell müssen mindestens alle 12 Jahre sämtliche Strukturen und Daten (Flächen, Nutzung, Tierhaltung, Ökologischer Ausgleich, Arbeitskräfte) umfassend überprüft werden. Dies beinhaltet u.a. auch die Flächenüberprüfung von allen genutzten Parzellen des Betriebes. Mit der Möglichkeit der Stichproben und der GIS-Erfassung wird der Aufwand reduziert und auf mehrere Jahre verteilt. Zudem wird damit eine bessere Koordination mit den ordentlichen ÖLN- oder Biokontrollen gewährleistet.