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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 2.530 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner.
1.2 Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind
vom Anwendungsbereich ausgenommen.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm „Baumwolle schranktrocken“ nach den Prüfverfahren gemäss der Richtlinie 95/13/EG31 höchstens 0.51 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge benötigen. Für Trockner, die nach dem Kondensationsprinzip arbeiten, beträgt der Wert 0.55 kWh/kg Füllmenge.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 6112132 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Gerätes;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
30 Ursprünglich: Anhang 3.2. Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473) und gemäss Ziff. II der V vom …, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 …).
31 Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner, ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.
32 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.