Vorlage
Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Verordnung 730.01
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalt(e), Trocknungsprinzip und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 6112133 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 95/13/EG34;
e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen ge-
mäss:
a. der Richtlinie 92/75/EWG35 und
33 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.
34 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.