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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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Verordnung 730.01

7 Angaben und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Geräteeigenschaften sowie

die Kennzeichnung sind gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1061/201027 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1015/201028 auszuführen.

7.2 Wer Haushaltswaschmaschinen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

Geräte, die die seit 1. Januar 2012 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis längstens am 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht werden.

Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs29 nicht erfüllen, sind vom Markt zu nehmen.

27 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

28 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

29 AS 2002 181, 2009 3473, 2009 6837, 2010 6125.