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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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730.01 Energie
Anhang 2.1171 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe
Stromversorgungsgeräte, welche:
a. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren;
b. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;
c. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);
d. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und
e. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen.
1.2 Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungs-
lose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 278/200972 erfüllen.
2.2 Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss An-
hang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.
71 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009 (AS 2009 6837), Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2010 6125) und gemäss Ziff. II der V vom …, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 …).
72 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.