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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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Verordnung 730.01
Anhang 2.1274 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)
Anforderungen an die Energieeffizienz von elektrischen Fernsehgeräten
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/200975 verwiesen.
2 Anforderungen an das Inverkehrbringen
Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss Verordnung (EG) Nr. 642/200976 erfüllen.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Verordnung (EG) Nr. 642/200977, Anhänge II und III ermittelt.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Gerätes;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
74 Eingefügt durch Ziff. III der V vom …, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 …).
75 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42.
76 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
77 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.