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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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730.01 Energie
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Verordnung (EG) Nr. 642/200978 und deren Klassierung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1062/201079;
e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 1062/201080 auszuführen.
7.2 Wer Fernsehgeräte anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass
die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
78 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
79 Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L
314 vom 30.11.2010, S. 64.
80 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.