Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 6 Seiten
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3. Vorschläge für ergänzende bzw. andere Massnahmen
Die Kantone Basel-Stadt, Waadt und Zürich, sowie die Fédération des entreprises romandes, die fédération romande des consommateurs, das Konsumentenforum und ChiroSuisse kritisieren den Wirkungsgrad von lediglich 55%. Sie fordern einen Ausgleich von mindestens 80% bzw. gar einen vollständigen Ausgleich der kantonalen Ungleichgewichte im Rahmen des Prämienausgleichs.
Die Kantone Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Bern, Basel-Land, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Schwyz ,Schaffhausen, St. Gallen, Uri, Wallis, Zug, Zürich, SVP Schweiz, economiesuisse, Schweizerischer Gewerbeverband, Centre Patronal, Fédération des entreprises romandes FER, santésuisse und RVK bemängeln, dass ausser dem kantonalen Wohnsitz keine Kriterien für die Umverteilung beigezogen werden. Insbesondere bedürfe es der Berücksichtigung der finanziellen Situation der Versicherer innerhalb der Kantone. Die Verteilung solle nicht nur pro Kanton, sondern auch pro Versicherer festgelegt werden.
Der Kanton Tessin wünscht, dass das Jahr 2012 ebenfalls in die Korrektur mitberücksichtigt wird, da die geplanten neuen Massnahmen zur Genehmigung von kostendeckenden Prämien nach dem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG erst im Jahre 2013 greifen.
B. Anmerkungen zum Gesetzestext
1. Allgemeine Bemerkungen
Abgesehen von den unter den Haupt- und Zusatzergebnissen zusammengefassten generellen Bemerkungen haben nur wenige Stellen konkrete Anmerkungen zu Artikel 106 bzw. dessen Unterabsätze gemacht. Es sind dies lediglich die Kantone Jura und Zürich, welche sich zu den einzelnen Absätzen geäussert haben. Der Kanton Jura bemängelt die französische Fassung des Art.106 Abs. 2 KVG und den dazugehörigen Kommentar in der französischen Version. Es handelt sich um sprachliche Korrekturen. Der Kanton Zürich beantragt unter dem Artikel 106 Abs. 1 und 2 KVG, dass im Sinne des fiskalischen Äquivalenzprinzips die Zu- bzw. Abschläge pro Kanton und Versicherer festgelegt werden. Damit könne sichergestellt werden, dass einzelne Kassen von dieser Regelung weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
2. Detaillierte Bemerkungen
Es sind keine weiteren Detailbemerkungen zu den einzelnen Absätzen des Artikels 106 KVG eingereicht worden.