Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Bestimmung der zugelassenen externen Revisionsstellen nach Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Art. 25 Abs. 2); Festlegung des Mindestanteils der Versicherungsrisiken, welche die Krankenkassen selber übernehmen müssen (Art. 33 Abs. 2); Bezeichnung der berechenbaren Aufsichtskosten und der massgebenden Prämieneinnahmen (Art. 38 Abs. 3); Anordnung von Massnahmen bei Gefährdung des Krankenversicherungssystems (Art. 43); Ausführungsbestimmungen zum Risikoausgleich (Art. 63 Abs. 2 und 3); Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats der Aufsichtsbehörde (Art. 68 Abs. 3 und 5); Bestimmung des Übergangs von Rechten und Pflichten auf die Aufsichtsbehörde (Art. 86 Abs. 1 und 2).

In diesem Zusammenhang bedarf Artikel 43 besonderer Erwähnung, da Absatz 2 des Artikels bestimmt, dass die vom Bundesrat erlassenen Anordnungen von Massnahmen bei Gefährdung des Krankenversicherungssystems nach einem Jahr ausser Kraft treten, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keine gesetzliche Grundlage für die Massnahmen vorlegt oder die Bundesversammlung die gesetzliche Grundlage für die Massnahmen ablehnt.