Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Was den neuen Tatbestand der Widerhandlung gegen Verfügungen betrifft, so kann dazu das Folgende festgestellt werden: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde keine Sanktionsmöglichkeit hat, wenn Versicherer einer rechtskräftigen Verfügung nicht Folge leisten oder zuwiderhandeln. Diese Lücke füllt die Vorlage in Artikel 82 Buchstabe a.

Artikel 83 Vollzug

Absatz 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt. Dieses enthält zahlreiche Normen, welche einer Konkretisierung durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe bedürfen. Diese Bestimmungen sind im Kapitel "Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen" detailliert aufgeführt. Artikel 83 erteilt dem Bundesrat zusätzlich eine generelle Befugnis, die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.

Artikel 84 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen des bisherigen Rechts werden in den Anhang verwiesen. Deren Kommentar folgt nach Artikel 89.

Artikel 85 Übergangsbestimmungen

Den Krankenkassen muss eine gewisse Frist gewährt werden, um sich neu zu organisieren und um die neuen Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Diese neuen Anforderungen haben sie gleichzeitig zu ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu erfüllen und in ihre Geschäftsabläufe zu integrieren.

Den Krankenkassen wird eine Frist von fünf Jahren eingeräumt, um eine der beiden neu zulässigen Rechtsformen anzunehmen. Zurzeit gibt es noch rund 28 Krankenkassen, die die Rechtsform der Stiftung (13) oder des Vereins (15) aufweisen. Krankenkassen, die in der Rechtsform einer Stiftung oder eines Vereins organisiert sind, benötigen eine relativ lange Übergangsfrist aufgrund ihrer Entscheidungswege und weil je nach Rechtsform auch die Stiftungsaufsicht des Departements, jedenfalls auch die Handelsregisterämter und die Aufsichtsbehörde des Bundesamts für Gesundheit bzw. die SASO die rechtskonforme Übertragung des Vermögens auf eine Aktiengesellschaft bzw. den Rechtskleidwechsel prüfen müssen. Eine Frist für die Entscheide der Reorganisation und weitere ein bis zwei Jahre zur Umsetzung der rechtlichen Schritte erscheint deshalb als gerechtfertigt. Allerdings wird keinerlei Verzögerung akzeptiert und den Versicherungsunternehmen, die bei Ablauf der gewährten Frist nicht die verlangte Rechtsform aufweisen, wird die Bewilligung entzogen.

Für die Einführung von drei grundlegenden Neuerungen, die das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung, das Risikomanagement und die interne Revisionsstelle betreffen, wird den Krankenkassen hingegen nur eine Frist von zwei Jahren eingeräumt.

Diese Frist gerechtfertigt, weil diese drei Elemente von grosser Bedeutung sind. Sie sollen die Krankenkassen dazu veranlassen, baldmöglichst Transparenz und finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, die heute nicht gegeben sind. Viele Krankenkassen, vor allem die grössten sowie jene, die einer Gruppe angehören, verfügen –