Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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abgesehen vom gebundenen Vermögen – bereits über diese Mittel und es besteht kein Grund, dass die kleinen und mittleren Krankenkassen nicht so rasch als möglich die gleichen Sicherheitsstandards bieten. Selbstverständlich kann die Aufsichtsbehörde einer Krankenkasse, die die eine oder andere dieser Anforderungen nicht umsetzt, die Bewilligung entziehen.
Artikel 86 Übergang von Rechten und Pflichten
Die SASO erhält als Anstalt des öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit und kann sich künftig in eigenem Namen rechtsgeschäftlich verpflichten, klagen und verklagt werden. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes und damit auch der SASO. Für die Reorganisation der Aufsichtsbehörde in einer unabhängigen Anstalt nach öffentlichem Recht ist jedoch eine maximale Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. Die Erfahrungen aus analogen Projekten zeigen, dass in der Konkretisierungsphase der Errichtung von Unternehmen kurzfristig besonderer Regelungsbedarf entstehen kann. Aus diesem Grund wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die für den Übergang notwendigen Vorkehren zu treffen und entsprechende Bestimmungen zu erlassen. Die SASO übernimmt überdies alle Verfahren der Versicherungsaufsicht des Bundesamts für Gesundheit, die bei Inkrafttreten der Organisationsbestimmungen der SASO hängig sind. Sie zeigt dies den zuständigen Gerichten und Parteien an.
Artikel 87 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Absatz 1
Bei der Überführung der Versicherungsaufsicht des Bundesamtes für Gesundheit gehen die Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen vom bisherigen Arbeitgeber Bundesamt für Gesundheit an die neue Arbeitgeberin SASO über. Das Bundesamt für Gesundheit muss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weder kündigen noch muss die neue Trägerschaft SASO sie neu anstellen. Die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses abzulehnen. Diesfalls endet das Arbeitsverhältnis auf Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, welche sich nach dem Bundespersonalgesetz richtet.
Absatz 2
Wenn das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die neue Organisationsstruktur der SASO hat unter Umständen zur Folge, dass sich die einzelnen Arbeitsbereiche und Funktionen ändern. Die Betroffenen können daraus keine Ansprüche an den ehemaligen Arbeitgeber ableiten.
Absatz 3
Ob in Einzelfällen ein Bewerbungsverfahren durchgeführt wird, entscheidet der Verwaltungsrat beziehungsweise die Geschäftsleitung. Dies wird in der Regel bei Zusammenlegung von Funktionen oder bei Neuschaffung von Funktionen der Fall sein.
Absatz 4