Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Um Doppelspurigkeiten und einseitigen Informationsfluss zu vermeiden, wird in dieser Bestimmung der Ausdruck "spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden" durch "Schweizerische Aufsichtsbehörden" ersetzt. Damit werden alle schweizerischen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Durchsetzung ihres jeweiligen Aufsichtsbereichs ermächtigt, der anderen schweizerischen Aufsichtsbehörde die nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, damit diese ihre Aufsichtstätigkeit wahrnehmen kann.
Bundesgesetz vom 7. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
Art. 33 Bst. b Ziff. 2
Die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors der SASO ist in Anlehnung an die Regelung bei der Abberufung des Direktoriums der FINMA getroffen worden und ist mit Beschwerde anfechtbar. Das Anfechtungsobjekt ist der Abberufungsentscheid oder im Fall der Direktorin oder des Direktors der Genehmigungsentscheid zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Diese Entscheide haben als Verfügungen nach Artikel 5 VwVG zu ergehen.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
Art. 14 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2
Kann ein Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abgeklärt werden, wird der SASO ermöglicht, Zeugen einvernehmen zu können. Die Zeugeneinvernahme ist in Artikel 14 VwVG geregelt. Die darin enthaltene Liste der Behörden, welche Zeugeneinvernahmen anordnen können, ist deshalb mit der SASO zu ergänzen. Die Bestimmung ergänzt das VwVG, das bereits mit Artikel 65 des Gesetzes generell für anwendbar erklärt wird.
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung notwendige Regelungskompetenz (Erlass der Vollzugsbestimmungen) wird in Artikel 83 des Gesetzes einheitlich an den Bundesrat delegiert. Im Rahmen dieser Vorlage ist der Bundesrat befugt, sämtliche Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz in einer Verordnung zu erlassen.
Delegationsnormen, welche den Bundesrat entweder explizit beauftragen oder die Kompetenz erteilen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bestehen noch in folgenden Normen:
Vorschriften betreffend der Entschädigung der Maklertätigkeit und der Kosten für Werbung (Art. 19 Abs. 2); Vorschriften betreffend die Anforderungen an die beruflichen Fähigkeiten des Verwaltungsrats bzw. des Vorstands und der Geschäftsleitung einer Krankenkasse (Art. 20 Abs. 2); Vorschriften zur Offenlegung von Interessenbindungen und zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 20 Abs. 4); Vorschriften zum Ziel, zum Inhalt und zur Dokumentation des Risikomanagements sowie zur Überwachung der Risiken durch die Krankenkassen (Art. 22 Abs. 2);