Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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Sollte es aufgrund der Reorganisation nicht möglich sein, eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden, wird die SASO für diese Personen sozialverträgliche Lösungen suchen.
Artikel 88 Zuständige Arbeitgeberin
Diese Norm stellt unter dem PUBLICA-Gesetz klar, dass die SASO für alle bisherigen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger der betroffenen Amtsstellen die zuständige Arbeitgeberin ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss.
Die SASO wird als dezentrale Verwaltungseinheit der Bundesverwaltung im Sinn des Artikels 32b Absatz 2 BPG als ein eigener vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gelten. Nach Artikel 32d BPG wird sie dabei über ein eigenes Vorsorgewerk und damit einen eigenen Anschlussvertrag verfügen.
Nach Artikel 32f Absatz 1 BPG ist bei einer rechtlichen Verselbstständigung von Verwaltungseinheiten (Statuswechsel) der neu entstehende Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der verselbstständigten Verwaltungseinheiten zuständig. Die den betroffenen Verwaltungseinheiten zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem aktiven Personal zum neuen Arbeitgeber beziehungsweise in dessen Vorsorgewerk. Gründe für die restriktiv zu handhabenden Ausnahmen nach Artikel 32f Absatz 2 oder 3 BPG sind in diesem Fall nicht gegeben.
Artikel 89 Referendum und Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes, das dem fakultativen Referendum untersteht. Die Organisationsbestimmungen der SASO erhalten jedoch spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Gültigkeit, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt die Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet sein müssen.
Änderung des bisherigen Rechts
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung Zahlreiche Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.1) müssen aufgehoben werden, da alle Vorschriften zur Beziehung zwischen Krankenversicherungen und Aufsichtsbehörden entsprechend die Bestimmungen über die gemeinsame Einrichtung in das neue Gesetz aufgenommen werden. Hingegen bilden die Vorschriften, die die Beziehungen zwischen Versicherten und Krankenkassen regeln, grundsätzlich weiterhin Teil des KVG.
Weiter erfahren zahlreiche Bestimmungen formelle Anpassungen.
Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
Art. 80 Abs. 2
Durch die Erweiterung der Bestimmung zum nationalen Informationsaustausch wird der FINMA als auch der SASO ermöglicht, ihre Aufsichtstätigkeiten zu koordinieren und die hierzu notwendigen Informationen betreffend die Krankenkassen und Rückversicherer auszutauschen.