Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Art. 59a KVG [Daten der Leistungserbringer]

Die FMH weist darauf hin, die Organisationen der Leistungserbringer seien daran, mit dem BFS zu klären, welche Informationen sachgerecht und praktikabel seien. Nach Ansicht von Physioswiss lässt sich diese Bestimmung nur rechtfertigen, wenn die Prüfung der Wirtschaftlichkeit künftig paritätisch erfolgt.