Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 50 Seiten

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Kieser kritisiert, dass aus dem erläuternden Bericht nicht klar hervorgeht, ob es sich bei der Verwaltungsbeschwerde um eine Beschwerde an das Bundesgericht oder an eine andere Behörde handle. Die Frage der Rechtsmittel sei unbedingt zu klären. Zudem sei es fraglich, ob es mit Blick auf Art. 76 ATSG im Zusammenhang mit Art. 78 des Entwurfes überhaupt zulässig sei, die vorgesehene Zuordnung der Aufsichtstätigkeit so vorzunehmen. Es könne sich nicht um eine unabhängige Aufsicht handeln, der Bundesrat müsse auf jeden Fall die Oberaufsicht haben und müsse hierüber regelmässig Bericht erstatten. Das Verhältnis der beiden Bestimmungen sei zwingend zu klären, wobei Art. 76 ATSG vorgehe.

Pro

Art. 79 [Information der Öffentlichkeit]

Kontra

Pro

Santésuisse, SVK und die Konsumentenorganisationen FRC, SKS und ACSI begrüssen eine regelmässige Information der Öffentlichkeit durch die Aufsichtsbehörde.

Art. 80 Vergehen und 81 Übertretungen

Der Kanton NE betont, die Einführung von strengeren Sanktionen gehe in die richtige Richtung, doch die vorgesehenen Bussen dürften keinesfalls über die Prämien finanziert werden. Die FMH weist darauf hin, dass Ergänzungen der Sanktionen und Strafbestimmungen zwecks « Gewährleistung einer gesetzmässigen und einheitlichen Durchführung der sozialen Krankenversicherung sowie der Verhinderung von Missbräuchen zulasten der Versicherten oder im Wettbewerb unter den

Krankenversicherern (vgl. G. Eugster in SVBR, 2007, S. 471, N. 231) sinnvoll sei. Richtig verstandene Aufsicht brauche Sanktionen und Strafbestimmungen nicht nur zur Durchsetzung der finanziellen Sicherheit.

Santésuisse und SVK betonen, die Strafandrohungen würden gegenüber dem geltenden Recht

massiv verschärft. Sie würden nun Artikel 86 VAG und Artikel 87 VAG angeglichen. Die

Strafandrohung für die fahrlässige Begehung erscheine aber zu hoch. Es stelle sich die Frage, wie die Verhältnismässigkeit der einzelnen Sanktionen sichergestellt werde.

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Bäuerinnen- und Landfrauenverband weisen darauf hin, dass die gerechtfertigten Verschärfungen bei den Strafbestimmungen auch im KVG realisiert werden können. Dieser Verband beantragt, es müsse der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit beachtet werden. Die vorgesehenen Beträge seien für Kleinkassen sehr hoch. Für Grosskassen seien sie hingegen eher bescheiden.

Santésuisse und SVK beantragen, Artikel 81 Absatz 1 lit. c und lit. d sei zu streichen. Sie begründen diesen Antrag damit, dass sich die Einreichung des Geschäftsberichts auch ungewollt verzögern könne. Dadurch dass der Aufsichtsbehörde nach Artikel 24 KVAG bis zum 31. März ein Bericht über den Geschäftsgang eingereicht werden müsse, sei dieser Tatbestand für eine Übertretung

unverhältnismässig. Den gleichen Antrag stellt auch die Assura zu Artikel 81 Absatz 1 lit. c. Ferner sei die Massnahme bzw. Bussenhöhe bei fehlender Rückstellungsbildung unverhältnismässig (zu Artikel 81 Absatz 1 lit. d). Zu Artikel 81 Absatz 1 lit. e wird festgestellt, dass aufgrund des Legalitätsprinzips nicht jegliche Pflichtverletzung als Straftatbestand genügen dürfe, die entsprechenden Pflichten seien